Werklieferung vs. Werkleistung
Die Abgrenzung einer Werklieferung von einer Werkleistung ist insbesondere gegenüber Kunden im Ausland bzw. bei Inbound-Leistungen ausländischer Unternehmer wichtig, da die Bestimmung der Steuerbarkeit im Inland und somit der zutreffende Ausweis von Umsatzsteuer in der Rechnung hiervon abhängen.
Grundsätze zur Umsatzsteuerlichen Behandlung
Eine Lieferung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne setzt die Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand zugunsten des Leistungsempfängers voraus. Hierzu muss der Lieferer dem Leistungsempfänger Wert, Substanz und Ertrag des Gegenstands zwingend und endgültig überlassen. In anderen Worten muss der Abnehmer der Leistung über den gelieferten Gegenstand im eigenen Namen verfügen.
Lieferer kann der leistende Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter sein.
Für das Vorliegen einer Werklieferung kam es, neben der Verschaffung der Verfügungsmacht, bisher auf folgende Merkmale einer erbrachten Leistung an:
- Be- oder Verarbeitung eines (eigenen) Gegenstands, der auch fest mit Grund und Boden verbunden sein kann, durch einen Unternehmer,
- der hierfür selbst beschaffte Stoffe verwendet,
- die Stoffe nicht lediglich Zutaten oder sonstige Nebensachen sind (sog. Hauptstoffe).
Konkretisierung der Grundsätze durch die Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung greift mit Ihrem Schreiben Vorgaben aus einer höchstrichterlichen Rechtsprechung auf, wonach für die Annahme einer Werklieferung die Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands notwendig ist und die eigenen verwendeten Gegenstände nicht lediglich Zutaten oder sonstige Nebensachen sind. Die Neuregelung gilt verbindlich für alle offenen Fälle nach dem 01. Januar 2021.
Praxishinweis “Reverse Charge”
Bei Leistungen eines ausländisches Unternehmers im Inland sieht das Umsatzsteuergeschäft für den Fall einer Werklieferung das sog. Reverse Charge Verfahren, d.h. die Steuerschuldnerschaft des inländischen Leistungsempfängers, vor.
Die bisherige Definition von Werkleistungen führte dazu, dass ein leistender Unternehmer beim Aufbau einer in Einzelteilen zerlegten Anlage – er hat also lediglich einen eigenen Gegenstand be- oder verarbeitet, ohne dass der Kunde selbst Gegenstände bereitstellt – eine Werklieferungen erbracht hat, die dem Reverse Charge Verfahren unterlag.
Nach der nun neuen Definition handelt es sich hierbei aber um Montagelieferungen. Im Fall von Montagelieferungen ist der Übergang der Steuerschuld ausgeschlossen. Das hat zur Folge, dass der leistende ausländische Unternehmer sich in Deutschland umsatzsteuerrechtlich registrieren muss und auf der Rechnung für den Abnehmer Umsatzsteuer auszuweisen hat.
Quelle: BMF-Schreiben vom 01. Oktober 2020 (III C 2 – S 7112/19/10001), BFH-Urteil vom 22. August 2013 (Az. V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128)