Abmahngebühr mit Umsatzsteuer
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Kostenerstattung von Abmahngebühren ist auch dann von einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch auszugehen, wenn ein Unternehmen einen Aufwendungsersatz erhält und zwar auch ohne direkte Beauftragung durch den Zahlenden bzw. den Leistungsempfängers.
Umsatzsteuerpflicht auch bei einer Leistung ohne Auftrag
Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen, vertreten durch eine Anwaltskanzlei, einen Wettbewerber abgemahnt und in der Folge die Anwaltskosten von diesem erstattet bekommen. Durch das Abmahnverfahren mit Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung wurde ein Rechtsstreit zwischen den Parteien verhindert. Der Wettbewerber hatte jedoch nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG die Aufwendungen zu erstatten. Der abmahnende Unternehmer hatte seinerseits aus der Leistung der Rechtsanwaltskanzlei zu Recht einen Vorsteuerabzug geltend gemacht. Was den Aufwendungsersatz durch den abgemahnten Wettbewerber angeht, hatte er jedoch lediglich die Nettoaufwendungen erhalten. Dies sah das Finanzamt anders und verlangte die Umsatzsteuer aus dem Aufwendungsersatz.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Rechtsauffassung der Finanzbehörde, wie zuvor bereits in Fällen von sog. Abmahnvereinen, und nahm einen Leistungsaustausch zwischen dem (abmahnenden) Unternehmer sowie dessen Wettbewerber an. Nach Grundsätzen des Zivilrechts bestünde danach ein beidseitiges Interesse an einer Streitbeilegung, weshalb in der Abmahnung ein konkreter Vorteil für den Wettbewerber zu sehen ist. Mithin liegt ein Verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts vor. Insbesondere ist nicht von einem (nicht steuerbaren) Schadensersatz aufgrund einer unerlaubten Handlung auszugehen.
Weitere Aspekte
Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung die Rechtsprechung künftig anwenden wird. Jedoch stellen sich durch die Rechtsprechung weitere Fragen. So sind auch nach bisherigem Rechtsverständnis der Finanzverwaltung Zahlungserinnerungen nach A 1.3 Abs. 6 S. 2 UStAE keine steuerpflichtige Leistung, wenngleich diese letztlich auch zur Vermeidung einer Rechtsstreitigkeit dienen. Weiterhin ist unklar, ob die Finanzverwaltung die Grundsätze der Rechtsprechung auch auf vergangene Sachverhalte anwenden wird.