Wir unterstützen Sie bei Ihrem Antrag auf Überbrückungsgeld
Bereits seit dem 13. Juli 2020 beantragen wir als Steuerberater für unsere Mandanten die Überbrückungshilfe. Wir prüfen für Sie die Voraussetzungen, stellen den Antrag und bei Bewilligung wird unser Honorar mit bis zu 80 Prozent gefördert. Ihr Eigenanteil beträgt dann lediglich mindestens 20 Prozent.
- Aktueller Hinweis: Anträge für die Phase 2 (Fördermonate September bis Dezember 2020) erstellen wir derzeit für unsere Mandanten.
- Sie sind kein Mandant? Dann sprechen Sie uns gerne an.
- Anträge für die Phase 1 des Überbrückungsgeldes (Fördermonate Juni bis August 2020) können seit dem 10. Oktober 2020 nicht mehr gestellt werden.
Grundzüge des Überbrückungsgeldes (Phase 1)
Voraussetzung ist, dass Sie als Unternehmen Corona bedingt den Geschäftsbetrieb nicht wie bisher ausführen können. Mit der Überbrückungshilfe soll kleinen und mittelständischen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, für die Monate Juni bis August 2020 (sog. Phase 1) eine Liquiditätshilfe bereitgestellt werden. Die Hilfe ist unabhängig von dem Soforthilfeprogramm der Bundesregierung zu sehen. Letzteres hat sich auf die Monate März bis Mai 2020 bezogen. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfen läuft bis am 31. August 2020. Die Auszahlungen sollen bis spätestens am 30.11.2020 erfolgen.
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil der Fixkosten, abhängig vom Umsatzrückgang im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei mehr als 70% Umsatzrückgang werden 80% gefördert, bei mehr als 50% die Hälfte und bei mindestens 40% Rückgang sind noch 40% der Fixkosten förderfähig. Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen.
Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten werden mit monatlich maximal 3.000 EUR unterstützt. Bei bis zu zehn Beschäftigten werden 5.000 EUR pro Monat gefördert.
Antragstellung, Auszahlung und Schlussabrechnung
Die Antragstellung erfolgt über uns als Steuerberater, wir haben uns bereits entsprechend registriert und können auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Unterlagen bzw. aufgrund der Daten Ihrer Buchhaltung Ihren Antrag vorbereiten und für Sie elektronisch übermitteln. Folgende Unterlagen bzw. Informationen benötigen wir von Ihnen hierzu:
- Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 und, soweit vorhanden, der Monate April und Mai 2020,
- Jahresabschluss 2019,
- Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und
- Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019,
- Bewilligungsbescheid über Soforthilfe (falls gewährt).
Wichtig: Nach der Auszahlung erfolgt stets eine Schlussabrechnung. Nach Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 ist zu prüfen, ob der Umsatzeinbruch von 60 Prozent tatsächlich vorlag. Wenn nein, dann sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen. Nachzahlungen der Überbrückungshilfe wurden jedoch ausgeschlossen.
Mehr Informationen finden Sie hier: FAQ – Überbrückungsgeld