Erstattungsanspruch bei Lohnfortzahlung wegen einer Quarantäne
Arbeitgeber haben bei der Lohnfortzahlung aufgrund einer wegen Covid-19 angeordneten Quarantäne einen Erstattungsanspruch.
Erstattungsanspruch des Arbeitgebers
Falls ein Arbeitnehmer aufgrund einer Infektion an Covid-19 sich in Zwangsquarantäne begeben muss, hat der Arbeitgeber Lohnfortzahlung zu leisten. Der Arbeitgeber muss die Lohnfortzahlung ermitteln, die Anspruchsvoraussetzungen prüfen und die Leistung ausbezahlen.
Dem entgegen steht ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers, regelmäßig gegenüber dem Gesundheitsamt. Die kassenärztliche Bundesvereinigung hat eine Liste mit den Zuständigkeiten der Bundesländer veröffentlicht. Bei Zuständigkeit des Gesundheitsamts bietet das Robert-Koch-Institut die Möglichkeit der Suche nach Postleitzahl. [Stand der Verlinkungen: 5.11.2020]
Hinweis: Wenn aufgrund der Überlastung der zuständigen Stellen die Antragsbearbeitung sehr lange dauert, besteht ein Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Leistung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Unterlagen zur Antragstellung
Wie die Antragstellung abzulaufen hat und welche Formulare dazu genutzt werden, bestimmt die jeweils zuständige Behörde, die von Bundesland zu Bundesland verschieden ist.
Ein Antrag kann auch für mehrere Arbeitnehmer gemeinsam gestellt werden. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über die Höhe des vom Arbeitnehmer in der Quarantäne verdienten Arbeitsentgelts und eine Übersicht der gesetzlichen Abzüge beizufügen. Weiterhin sind Lohnnachweise der beiden Monate vor Quarantänebeginn des Beschäftigten beizufügen. Weitere Unterlagen werden im Einzelfall von der zuständigen Stelle angefordert.
Die Höhe der Entschädigung
Die Entschädigung richtet sich, für die ersten sechs Wochen der Quarantäne, nach der Höhe des Verdienstausfalls.
Von der siebten Woche an bemisst sich die Entschädigung nach der Höhe des Krankengeldes, was 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts entspricht. Dies gilt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Dauert das Tätigkeitsverbot länger als sechs Wochen und endet die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung, so wird die zuständige Behörde die Zahlung der Entschädigung übernehmen. Die Antragstellung erfolgt dann direkt durch den betroffenen Arbeitnehmer.
Frist zur Antragstellung
Der Erstattungsantrag ist innerhalb eines Jahres (seit Mai 2020 gilt eine verlängerte Antragsfrist) nach Ende der Quarantäne des Arbeitnehmers bei der zuständigen Behörde einzureichen. Zur Wahrung der Frist müssen die Unterlagen vor Ablauf dieser bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.
Gerne begleiten wir für Sie bei der Antragstellung bzw. übernehmen dies für Sie im Rahmen der Lohnbuchhaltung.
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