Verwarnungsgeldern kein Arbeitslohn
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Zahlung durch den Arbeitgeber, der Halter des Fahrzeugs ist, nicht zu Arbeitslohn beim Arbeitnehmer führt, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat.
Der Urteilsfall
Die Klägerin betreibt einen Paketzustelldienst und nahm Parkverstöße im Rahmen der Zustellungsfahrten ihrer Mitarbeiter in Kauf. Sie übernahm dazu die von den Ordnungsbehörden festgesetzten Verwarnungsgelder.
Das Finanzamt behandelte die festgesetzten Verwarnungsgelder als Arbeitslohn der jeweiligen Fahrer und erhob darauf Lohnsteuer. Hiergegen wurden von Seiten des Paktzustelldienstes nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben.
Das Finanzgericht sah hierin bereits keinen Arbeitslohn bei den Fahrern gegeben, da die Klägerin als Halterin der Fahrzeuge die Empfängerin und Schuldnerin der Verwarnungsgelder wäre.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der BFH stellte für die Bußgelder fest, dass diese eine eigene Schuld der Klägerin als Halterin der Fahrzeuge darstellen und deswegen kein Zufluss von Arbeitslohn bei den Fahrern anzunehmen ist. Denn durch die Zahlung hat das Unternehmen auch die Wirksamkeit der Verwarnungsgeldfestsetzung gegen sich gelten zu lassen.
Geldwerter Vorteil aufgrund eines Regresses?
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit gehören neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeitskraft gewährt werden, sog. geldwerte Vorteile. Es bleibt hierbei außen vor, ob ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers besteht oder ob es sich um einmalige oder wiederkehrende Bezüge handelt. Zur Feststellung, ob im Streitfall ein geldwerter Vorteil der Fahrer vorliegt, da die Klägerin gegenüber diesen einen Regressanspruch hatte, wies der BFH den Streitfall zur weiteren Prüfung an das Finanzgericht zurück.
Praxishinweis: Die Rechtsprechung in diesem BFH-Urteil fordert, dass für den Zufluss von Arbeitslohn unterschieden werden muss, ob die Bußgelder gegen das Unternehmen oder gegen die Angestellten selbst, z.B. weil diese ihre Privatfahrzeuge nutzen, festgesetzt wurden. Weiterhin bleibt die finale Entscheidung auf des diesbezüglich noch durch das Finanzgericht zu klärenden Sachverhalts abzuwarten.
Weitergehende Anmerkung zum Betriebsausgabenabzug
In dem hier zu entscheidende Fall hatten die Richter nicht über die Frage des Betriebsausgabenabzugs der Zahlungen zu entscheiden. Hierzu sind jedoch die allgemeinen Grundsätze zu beachten, wonach Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes oder von Organen der EU festgesetzt werden, steuerlich nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden können.
Quelle: BFH Pressemitteilung vom 29. Oktober 2020, BFH-Urteil vom 13. August 2020 (Az. VI R 1/17)