Vorübergehende Auslandstätigkeit
Werden Arbeitnehmer von ihrem inländischen Arbeitgeber ins Ausland geschickt, um dort für diesen tätig zu werden, sind zahlreiche (steuerliche und sozialversicherungsrechtliche) Aspekte zu klären.
Bei derartigen Entsendungen innerhalb der Europäischen Union (inkl. Island, Norwegen, Schweiz) können die deutschen Sozialversicherungsvorschriften weiter angewendet werden. Abweichend vom Tätigkeitsortsprinzip ist ein (temporärer) Verbleib des Arbeitnehmers bspw. in der deutschen Rentenversicherung möglich.
Hierzu müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Der inländische Arbeitgeber muss mind. 25% seines Umsatzes in Deutschland erwirtschaften.
- Die vorübergehende Auslandstätigkeit darf 24 Monate voraussichtlich nicht übersteigen.
- Der Arbeitsvertrag mit dem inländischen Arbeitgeber muss zu jedem Zeitpunkt der Entsendung bestehen.
- Die entsandte Person darf grds. nicht eine bis dahin entsandte Person ersetzen.
Die (gesetzliche) Krankenversicherung des Arbeitnehmers prüft die Voraussetzungen auf Grundlage des ab 2019 zwingend elektronisch durchzuführenden Antrags- und Bescheinigungsverfahrens. Am Ende des Verfahrens steht die sog. A1-Bescheinigung, die auch dem Nachweis der Versicherungsfreiheit im Entsendestaat dient.