Wer Überweisungen ins Ausland tätigt oder aus dem Ausland erhält, findet auf dem Kontoauszug den Hinweis „AWV-Meldepflicht beachten, Hotline Bundesbank: (0800) 1234-111“.
Wann müssen Sie eine AWV-Meldung abgeben?
Zahlungen, die ein Inländer von einem Ausländer oder für dessen Rechnung von einem anderen Inländer erhält (eingehende Zahlungen), müssen ab einer Höhe von 12.500 Euro aus statistischen Zwecken (Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland) grundsätzlich an die Deutsche Bundesbank gemeldet werden. Dies gilt ebenso für Zahlungen, die ein Inländer an einen Ausländer oder für dessen Rechnung an einen anderen Inländer leistet (ausgehende Zahlungen). Die Meldepflicht entfällt lediglich bei Zahlungen für Warenein- oder -ausfuhren sowie für bloße Geldumschichtungen zwischen einem inländischen und einem ausländischen Bankkonto desselben Kontoinhabers. Wird jedoch etwa der Programmierer mit Sitz in Indien bezahlt und beträgt das (in einer Überweisung) gezahlte Honorar für seine Dienstleistung mehr als 12.500 Euro, so hat eine Meldung der Zahlung an die Deutsche Bundesbank zu erfolgen und zwar auch dann, wenn die Zahlung für den ausländischen Dienstleister auf ein inländisches Bankkonto erfolgt. Ausgenommen von der Meldepflicht sind jedoch auch mehrere Zahlungen an eine Person von jeweils weniger als 12.500 Euro, selbst wenn die einzelnen Zahlungen über einen längeren Zeitraum hinweg den Betrag von insgesamt 12.500 Euro überschreiten sollten.
Wichtig ist, dass auch Zahlungen, die auf ein ausländisches Konto eines Inländers fließen sowie Zahlungen unter gleichzeitiger Aufrechnung/Verrechnung von gegenseitigen Forderungen, meldepflichtig sind. Ferner sind die ausländischen Konten im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung anzugeben.
Insbesondere Unternehmen haben neben der Meldung von Vorgängen im Zahlungsverkehr noch eine Vielzahl an weiteren Meldepflichten in Bezug auf wirtschaftliche Beziehungen in das Ausland zu beachten. Dazu gehören beispielsweise:
- Zahlungen an oder von Ausländern im Zusammenhang mit Darlehen über einer Laufzeit von 12 Monaten (Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung). Handelt es sich bei den Zahlungen um Zinszahlungen, so sind diese unabängig von der Laufzeit des Darlehens zu melden.
- Stand der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern, wenn die Summe der Forderungen oder Verbindlichkeiten jeweils am Monatsende mehr als 5 Mio. Euro beträgt.
- Einbringung von Sachen und Rechten in ausländische Unternehmen oder durch einen Ausländer in ein inländisches Unternehmen.
- Direktinvestition von Inländern im Ausland oder von Ausländern im Inland, wenn die Beteiligung an dem Unternehmen mehr als 10% beträgt bzw. die Stimmrechte mehr als 50% betragen und die Bilanzsumme des Unternehmens den Betrag von 3 Mio. Euro überschreitet.
Nicht zu verwechseln ist die AWV-Meldepflicht mit der Verpflichtung zur Meldung von Lieferungen oder Dienstleistungen innerhalb der EU (sog. Zusammenfassende Meldung).
Mit welchen Folgen ist bei einem Verstoß gegen die AWV-Meldepflicht zu rechnen?
Sofern ein meldepflichtiger Vorgang der Deutschen Bundesbank nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet wurde, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro pro Verstoß geahndet werden kann. Die genaue Höhe des Bußgelds liegt dabei im Ermessen der Behörden und kann auch gegen die Geschäftsführung eines Unternehmens verhängt werden.
Gerne übernehmen wir die Meldung an die Bundesbank für Sie!
Unsere Kanzlei ist bei der Deutschen Bundesbank registriert und darf sog. Drittmeldungen einreichen. Sprechen Sie uns also an, damit wir uns um Ihre Meldepflicht kümmern können!
Sollten Sie bereits gegen die Meldepflicht verstoßen haben, empfehlen wir Ihnen natürlich sehr gerne einen Rechtsanwalt aus unserem Netzwerk, der Sie bei der Abwehr eines potenziellen Bußgelds, bspw. durch die rechtzeitige Einreichung einer Selbstanzeige, unterstützt.