Bekämpfung der Steuerumgehung
Das Bundesfinanzministerium hat einen Gesetzesentwurf zur Bekämpfung der Steuerumgehung vorgelegt. Es soll damit für im Inland ansässige Steuerpflichtige erschwert werden mittels von Briefkastenfirmen in Drittstaaten außerhalb der EU die Steuerbelastung zu reduzieren. Auf Ebene des Ministeriums verspricht man sich eine präventive Wirkung durch die nachfolgenden Regelungen.
Meldepflichten der Banken
Das Bankgeheimnis nach § 30a Abgabenordnung soll aufgehoben werden.
In diesem Zusammenhang sollen automatisierte Kontenabrufverfahren erweitert und gesetzlich weiter legitimiert werden. Banken müssen entsprechende Informationen dann auch länger aufbewahren, um so auch nach zehn Jahren noch Auskunft zu Kontoinhabern sowie über alle wirtschaftlich berechtigen Personen geben können.
Mit der Hilfe von Banken hergestellte Geschäftsbeziehungen zu sog. Drittstaaten-Gesellschaften müssen künftig bei den Finanzbehörden gemeldet werden.
Aufbewahrungs- und Anzeigepflichten der Steuerzahler
Nach § 147a II AO soll Steuerpflichtige künftig auch aufzeigen müssen wenn Sie alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche, finanzielle oder geschäftliche Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft (außerhalb der EU) ausüben können. Hier darf dann das Finanzamt künftig steuerliche Außenprüfungen – also auch bspw. bei Nichtunternehmern – vornehmen.
Nach § 138 AO sollen Steuerpflichtige künftig – neben Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften – im Fall von Drittstaaten-Gesellschaften auch Geschäftsbeziehungen zu diesen anzeigen müssen, und zwar unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen formal beteiligt sind oder nicht. Pflichtverletzungen können mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden. Ferner soll eine Steuerhinterziehung durch eine verdeckte Geschäftsbeziehung mit einer Drittstaaten-Gesellschaft in den Katalog der besonders schweren Steuerhinterziehung aufgenommen werden, womit dann eine zehnjährige strafrechtliche Ahndung möglich wird.
Entlastend wirkt hierbei lediglich, dass die Anzeigepflicht künftig erst spätestens mit der Abgabe der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung erfolgen muss.
Quelle: Gesetz zur Bekämpfung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (kurz: Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz -StUmgBG, Referentenentwurf vom 01.11.2016)