Beteiligungsveräußerung Frankreich
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unterliegen in Frankreich, soweit die Beteiligung mindestens für zwei Jahre gehalten wurde (sog. langfristige Beteiligung), nur mit 12 % des Veräußerungsgewinns der 33,3%-igen Körperschaftsteuer. Durch die Erfassung des sog. Pauschalgemeinkostenanteils (“quote-part de frais et charges”) beträgt die effektive Steuerbelastung rund 4%.
Soweit im gleichen Veranlagungszeitraum neben einem Buchgewinn auch ein Buchverlust aus dem Verkauf einer langfristigen Beteiligung ist nunmehr eine Verrechnung möglich. Das höchste französische Gericht für Verwaltungsangelegenheiten, der Conseil d´Etat, hat dies mit Urteil vom 14. Juni 2017 (Az. 400855) entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis entschieden.
Steuerplanerische Aspekte bei bestehenden französischen Beteiligungen zur weiteren Reduzierung der Steuerbelastung sollten diesbezüglich überprüft werden.
Weiterhin können Ansprüche, die sich auf vergangene Jahre beziehen, steuerlich innerhalb der Verjährungsfristen geltend gemacht werden. Ansprüche für das Geschäftsjahr 2014, für die ungerechtfertigt Steuern in 2015 entrichtet wurden, können somit bis zum 31.12.2017 beim französischen Fiskus geltend gemacht werden.