Ausfall einer Darlehensforderung
Auch eine Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre kann zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führen. Denn nach Einführung der Abgeltungsteuer ist auch hier von einem steuerlich anzuerkennenden Verlust auszugehen.
Der Bundesfinanzhof hat im Fall eines Klägers, der ein einem Dritten in 2010 ein verzinsliches Darlehen gewährt hat, geurteilt. Nachdem bereits seit August 2011 keine Tilgungsleistungen mehr erfolgt sind, über das Vermögen des Darlehensnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle angemeldet wurde, hat der Kläger den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht. Dem folgte das FA nicht.
Die Richter haben jedoch entschieden, dass seit Einführung der Abgeltungsteuer in 2009 alle Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen steuerlich zu erfassen sind. Die bis 2008 geltende Trennung von Vermögens- und Ertragsebene wurde aufgegeben. Hierdurch führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Es muss jedoch feststehen, dass der Verlust endgültig ist. Hiervon sei noch nicht bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszugehen, sondern vielmehr erst etwa mit der Ablehnung mangels Masse.
Weitergehender Hinweis: Unklar ist nunmehr, ob diese Grundsätze auch für einen Forderungsverzicht gegenüber einer Kapitalgesellschaft gelten.
Quelle: BFH-Urteil vom 24.10.2017 (Az. VIII R 13/15) zu § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG