Dividendenabgabe in Frankreich – ein Blick über den Rhein
Der französische Verfassungsgerichtshof sieht in der einseitigen Befreiung von der 3%-igen Dividendenabgabe für Gesellschaften innerhalb einer französischen Organschaft einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach Urteil des „Conseil constitutionnel“ ist es nicht gerechtfertigt Gewinnausschüttungen innerhalb einer französische Organschaft nicht der obigen Abgabe zu unterwerfen, wenn gleichzeitig eine Tochtergesellschaft einer ausländischen Muttergesellschaft der Besteuerung unterliegt.
Hintergrund
Gewinnausschüttungen einer französischen Vertriebs-SARL an die deutsche Mutterkapitalgesellschaft unterliegen einer 3%-igen Abgabe, die in Deutschland nicht auf Steuerzahlungen angerechnet werden kann. Es kommt somit zu einer weiteren Definitifbelastung mit ausländischen Steuern.
Wie geht es weiter?
Die Richter haben dem Gesetzgeber aufgetragen die Rechtslage bis zum 1. Januar 2017 an die Vorgaben des Gleichheitsgrundsatzes anzupassen. Reagiert der Gesetzgeber nicht, so wären künftig auch rein französische Gewinnausschüttungen stets von der Abgabe betroffen. Die Steuermehreinnahmen für den Fiskus sollen sich dann auf rd. 1 Mrd. € belaufen.
Alternativ könnte der Gesetzgeber Beteiligungen, die von der Mutter-Tochter-Richtlinie betroffen sind (mehr als 10% Anteilsbesitz), von der 3%-igen Dividendenabgabe befreien. In diesem Fall würde die beispielhafte o.g. Vertriebs-SARL keine Abgabe mehr zu entrichten haben.
War Ihre Unternehmensgruppe in der Vergangenheit von der Abgabe betroffen? Dann besteht Handlungsbedarf. Denn geleistete Abgaben können per Erstattungsantrag zurückgefordert werden. Es sind dabei Verjährungsregelungen zu beachten, wonach entsprechende Anträge für das Jahr 2015 bis zum 31.12.2017 gestellt werden müssen. Sprechen Sie uns an!
Quelle: Conseil Constitutionnel, Urteil vom 30.09.2016 (Az. 2016-571 QPC) sowie vom 06.10.2017 (Az. 2017-660 QPC)