Phantomlohn bei Ehegattenarbeitsverhältnis: keine Lohnsteuer und dennoch Sozialversicherungsbeiträge
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Überlassung eines Firmenwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung an einen geringfügig entlohnt beschäftigten Ehegatten fremdunüblich und daher steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist. Auf das Versicherungs- und Beitragsrecht der Sozialversicherung kann die Entscheidung des BFH nicht übertragen werden.
Der Urteilsfall im Detail
Dem Streitverfahren lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein Arbeitgeber seine Ehefrau im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung zunächst mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 400 Euro beschäftigt hatte. In diesem Zusammenhang hatte der Arbeitgeber seiner Frau einen Firmenwagen zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung überlassen. Durch einen Entgeltverzicht hatte sich der monatliche Barlohnanspruch um den geldwerten Vorteil des überlassenen
Firmenwagens als Sachbezug vermindert. Als Barlohn wurde danach nur noch ein Differenzbetrag zwischen dem vereinbarten Monatslohn und dem geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung ausgezahlt. Dieser belief sich im fraglichen Zeitraum – je nach verwendetem Fahrzeug – nur noch auf 15 Euro bzw. 137 Euro monatlich. Nach den Feststellungen des Bundesfinanzhofs hält eine solche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses einem in steuerlicher Hinsicht notwendigen Fremdvergleich nicht stand. Steuerrechtlich ist der Fall so zu behandeln, dass vom Arbeitsentgelt aus der Ehegattenbeschäftigung keine Lohnsteuer (mehr) entrichtet wird und es auch nicht (mehr) als Betriebsausgabe gebucht werden darf.
Das Ehegattenbeschäftigung in der Sozialversicherung
Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Angehörigen (Ehegatten, Verlobten, Lebenspartnern, Lebensgefährten, geschiedenen Ehegatten, Verwandten, Verschwägerten oder Familienangehörigen) im Sinne der Sozialversicherung kann nach den in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen angenommen werden, wenn der Angehörige in den Betrieb des Arbeitgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert ist und die Beschäftigung tatsächlich ausübt, der Angehörige dem Weisungsrecht des Arbeitgebers – wenn auch in abgeschwächter Form – unterliegt, der Angehörige anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt wird, ein der Arbeitsleistung angemessenes (d. h. im Regelfall ein tarifliches oder ortsübliches) Arbeitsentgelt vereinbart ist
und auch regelmäßig gezahlt wird, von dem Arbeitsentgelt regelmäßig Lohnsteuer entrichtet wird und das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe gebucht wird. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Beschäftigung im Rahmen
einer nur geringfügig entlohnten oder mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung ausgeübt wird.
Keine Bindungswirkung für die Sozialversicherungspflicht
In die sozialgerichtliche Rechtsprechung hat die Rechtsprechung des BFH, ob das sozialversicherungsrelevante Beschäftigungsverhältnis einem Fremdvergleich standhält, bisher keinen Eingang gefunden. Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Die nichtselbständige Arbeit wird durch die Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers geprägt. Insoweit ist insbesondere auf diese Anhaltspunkte abzustellen. Die Rechtsprechung des BFH zum Fremdvergleich im Rahmen des Betriebsausgabenabzugs kann demgegenüber nicht auf die Frage übertragen werden, ob die Tätigkeit eines Angehörigen sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigung anzusehen ist. Ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis (Minijob) zwischen Ehegatten ist sozialversicherungsrechtlich daher regelmäßig anzuerkennen, wenn der Ehegatte aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigt wird und er in den Betrieb des Arbeitgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert ist und die Beschäftigung tatsächlich ausübt, er dem Weisungsrecht des Arbeitgebers – wenn auch in abgeschwächter Form – unterliegt, er anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt wird und ein der Arbeitsleistung angemessenes (d. h. im Regelfall ein tarifliches oder ortsübliches) Arbeitsentgelt vereinbart ist und auch regelmäßig gezahlt wird. Dem geringfügig entlohnten Ehegattenbeschäftigungsverhältnis steht nicht entgegen, dass aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom Arbeitsentgelt Lohnsteuer nicht entrichtet und deswegen das Arbeitsentgelt nicht als Betriebsausgabe gebucht wird.
Mindestlohn und Sachbezug kann zu sog. Phantomlohn führen
Dem Ehegatten muss unter Beachtung seiner Arbeitsleistung mindestens der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden. Dabei ist zu beachten, dass durch Sachbezüge der gesetzliche Mindestlohn nicht erfüllt wird. Liegt ein anzuerkennendes Ehegattenbeschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung vor, muss unter Beachtung der geleisteten Arbeitsstunden der Mindestlohn in Geld erbracht werden. Andernfalls muss nach dem Entstehungsprinzip der Differenzbetrag verbeitragt werden (sog. Phantomlohn).
Quellen: BFH v. 1010.2018 (Az. X R 44-45/17); § 7 Abs. 1 SGB IV, § 611a BGB; DRV, Summa Summarum 4/2021.