Der Bundesfinanzhof hat in einem verbraucherfreundlichen Urteil entschieden, dass der Verkauf von Brezeln auf dem Oktoberfest dem ermäßigtem Umsatzsteuersatz von lediglich 7 % unterliegt. Es handelt sich demnach um einen Verkauf von Lebensmitteln und nicht um eine Restaurationsleistung. Letztere wäre mit 19% Umsatzsteuer zu belegen.
Brezelverkaufstand in einem Bierzelt
Der Kläger hatte in den Jahren 2012 und 2013 einen Verkaufsstand in einem Oktoberfestzelt angemietet und von dort aber auch mit bis zu zwölf mobilen Verkäufern Brezn verkauft und diesen Verkauf der ermäßigten Umsatzsteuer unterworfen. Die Finanzverwaltung hingegen sah in dem Verkauf eine die Bewirtung fördernde und dieser zuzurechnenden sonstigen Leistung.
Verkauf von Brezeln “togo” oder “nicht togo”?
Nach der Urteilsbegründung ist im Verkauf der Brezeln in Festzelten durch einen vom Festzeltbetreiber personenverschiedenen Unternehmer eine Lieferung zu sehen (“to go”). Der Verkauf kann nicht den im Festzelt vorhandenen Verzehrvorrichtungen zugerechnet werden, da “das bloße Vorhandensein von Mobiliar, das nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern, nicht als Dienstleistungselement angesehen werden kann.”
Dies gilt insbesondere deshalb, da dem Brezelverkäufer kein Mitbenutzungsrecht an diesen Verzehrvorrichtungen zugestanden hat. Die Verzehrvorrichtungen wurden nicht durch ihn bereitgestellt.
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