Erbschaftsteuer
Der von Todes wegen erfolgte Erwerb eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten ist nicht von der Erbschaftsteuer befreit.
Dem Urteil zugrunde lag der Erwerb von Todes wegen einer noch zu errichtende Eigentumswohnung. Der im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung folgte bis zum Tod keine Eintragung als Eigentümerin der Eigentumswohnung. Der Erbe erhielt weiterhin im Wege eines Vermächtnisses das Alleineigentum an der Eigentumswohnung und wurde im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Nutzungsvoraussetzungen für eigene Wohnzwecke ist erfüllt.
In der Erbschaftsteuererklärung wurde die Steuerbefreiung für ein Familienheim beantragt. Das Finanzamt ist dem Antrag hingegen nicht gefolgt, da es nicht vom Erwerb des Eigentums an einem Familienheim, sondern lediglich von einem Eigentumsverschaffungsanspruch anging. Dieser war mit dem Verkehrswert bei der Erbschaftsteuer anzusetzen.
Der Bundesfinanzhof bestätigt die Steuerpflicht
Der von Todes wegen erfolgte Erwerb eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten ist nicht von der Erbschaftsteuer befreit. Der Erwerb eines Familienheims liegt nur vor, wenn der Erblasser zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims war. Hierzu ist jedoch die Eintragung im Grundbuch erforderlich. Durch das Vorausvermächtnis wurde kein Eigentum an der Wohnung, sondern lediglich einen durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Eigentumsverschaffungsanspruch erworben. Eine erweiternde teleologische Auslegung der Steuerbefreiungsvorschrift über den Wortlaut hinaus kommt nicht in Betracht.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.11.2017 (Az. II R 14/16)