FAQ – Überbrückungsgeld
Wer ist Antragsberechtigt?
Unternehmen aller Größen , Landwirte, Soloselbständige und Freien Berufe im Haupterwerb können grundsätzlich die Soforthilfe beantragen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten eingebrochen ist. Es muss hierbei zum Stichtag am 29. Februar 2020 mindestens ein Beschäftigter (unabhängig von der Stundenanzahl) oder mindestens ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein. Ferner muss es sich um inländische Unternehmen bzw. Betriebsstätten handeln, die beim Finanzamt auch entsprechend steuerlich geführt werden.
Hinweis: Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben (hier gilt eine besondere Definition) und deren wirtschaftliche Situation sich vor der Corona-Pandemie nicht verbessert hatte oder die erst nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden, sind nicht antragsberechtigt.
Wie wird der Umsatz ermittelt?
Der Umsatz wird aus dem Umsatzsteuergesetz abgeleitet für den Voranmeldezeitraum in dem die Leistung erbracht wurde. Im Sonderfall der Ist-Versteuerung kann zur Vereinfachung auch auf den Zahlungseingang abgestellt werden, womit der Umsatz nach der Voranmeldung weiterhin herangezogen werden kann.
Wichtig ist, dass der durchschnittliche Umsatz der Monate April und Mai relevant ist. Spätere Umsatzeinbrüche berechtigen nicht zur Beantragung des Überbrückungsgelts.
Wie wird die Anzahl der Beschäftigten ermittelt?
Maßgeblich sind die Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten (Basis 40-Stunden-Woche) zum Stichtag am 29. Februar 2020 zugrunde gelegt. Mitarbeiter in Teilzeit werden wie folgt berücksichtigt:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
- Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
- Ehrenamtliche werden nicht berücksichtigt.
- Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden.
- Inhaber können nur berücksichtigt werden, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht (keine Förderung des sog. Unternehmerlohns).
Hinweis: Es können lediglich die Personalkosten berücksichtigt werden für die kein Kurzarbeitergeld beansprucht wird.
Wie sind Fixkosten den einzelnen Monaten zuzuordnen?
Betriebliche Fixkosten, bei denen sich die Fälligkeit aus einer Verpflichtung ergibt, die bereits vor dem 1. März 2020 bestand und im Förderzeitraum zur Zahlung fällig sind, dürfen vollständig angesetzt werden. Betriebliche Fixkosten, die nicht im Förderzeitraum fällig sind, dürfen nicht anteilig angesetzt werden. Dies gilt auch für periodisch (z.B. jährlich oder quartalsweise) anfallende Kosten. Kosten des Steuerberaters sind hierbei etwa dem ersten Monat zuzuordnen.
Kann die Überbrückungshilfe auch für neu gegründete Unternehmen beantragt werden?
Wurde ein Unternehmen erst nach dem 1. April 2019 gegründet, sind zum Nachweis des Umsatzeinbruches von min. 60 Prozent in den Monaten April/Mai 2020 die Monate November/Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Wurde ein Unternehmen erst nach dem 1. Juni 2019 gegründet, sind zum Nachweis des Umsatzrückganges in den Monaten Juni bis August 2020 als Vergleichsmonate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 neu gegründet worden sind, sind leider nicht antragsberechtigt.
Quelle: Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, Stand 13. Juli 2020