Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall der fehlgeschlagenen Mitarbeiterbeteiligung zu entscheiden
Ein Arbeitnehmer zahlte seinem Arbeitgeber 75.000 Euro für eine 10%-Beteiligung an einer noch zu gründenden AG. Im Gegenzug sollte er bei der AG Vorstand werden. Der Arbeitgeber hingegen verwendete die Mittel zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten, zur Gründung der AG oder zur Anstellung als Vorstand kam es nie. Auch eine Rückzahlung des Betrags erfolgte nicht.
Der Kläger beantragte die Berücksichtigung des Betrags im Wege des Verlustrücktrags als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften aus seiner freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Das FA ordnete den Verlust der privaten Vermögensebene zu und lehnte die Berücksichtigung ab. Im Klageverfahren begehrte der Kläger schließlich die Berücksichtigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Mitarbeiterbeteiligungen führen zu einer eigenen Einkommensquelle
Als Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung wird ein über die traditionelle Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinausgehendes Verhältnis auf partnerschaftlicher Grundlage bezeichnet. Der Schwerpunkt liegt hierbei nicht mehr im Anstellungsverhältnis sondern vielmehr im Gesellschaftsrecht.
Berücksichtigung fehlgeschlagener Aufwendungen nicht möglich
Der Bundesfinanzhof hat daher zurecht entschieden, dass ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit nicht möglich ist. Ein solcher ist „nicht ohne weiteres“ möglich, weil sie „im allgemeinen“ nicht unmittelbar mit diesen Einkünften, sondern mit solchen aus Kapitalvermögen im Zusammenhang stehen, selbst wenn damit auch die Arbeitnehmertätigkeit gefördert wird. Denn der Kläger hätte aus den Aktien in Zukunft Gewinnanteile in Form von Dividenden und damit Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt.
Wenngleich daneben offenkundig auch ein Zusammenhang mit den beabsichtigten Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit bestand, so wurde dieser durch den geplanten Anteilserwerbs, also durch eine eigenständige Einkunftsquelle, überlagert.
Ein Verlust wäre grundsätzlich im Rahmen der Vorschriften der §§ 17, 23 EStG zu berücksichtigen, was allerdings im konkreten Fall zumindest nach § 17 EStG nicht möglich ist. Denn diese Vorschrift schließt die Verlustberücksichtigung bei einem lediglich geplanten, fehlgeschlagenen Erwerb aus.
Hinweis: Von der Rechtsprechung nicht betroffen sind Fälle, in denen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber Darlehen oder Bürgschaften gewähren.
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