Förderung der Elektromobilität
Die Finanzverwaltung hat nochmals Stellung zu Begünstigungen im Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung von Elektromobilität genommen.
Verlängerung steuerlicher Vergünstigungen
Bereits seit 2017 sind das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers (Ladestrom)
sowie die Überlassung von betrieblichen Ladevorrichtungen an Beschäftigte zur privaten Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
Zudem kann der Arbeitgeber einen geldwerten Vorteil pauschal mit 25 Prozent besteuern, wenn er Ladevorrichtungen für die Nutzung außerhalb des Betriebs übereignet oder Zuschüsse für den Erwerb und die Nutzung von Ladevorrichtungen leistet.
Hinweis: Die Steuerbefreiung gilt nicht für Ladestrom an Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer sowie Kunden des Arbeitgebers.
Ausweitung der Begünstigung auch für Elektrofahrräder
Der Katalog der begünstigten Fahrzeuge (bisher Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge sowie E-Bikes) wird nun auch auf bspw. Kfz mit elektrischem Antrieb und einer Geschwindigkeit bis 20 km/h sowie S-Pedelecs bis 45 km/h.
Durch den Arbeitnehmer selbst getragene Stromkosten
Zahlen Arbeitnehmer mit einem auch privat genutzten Dienstwagen den Ladestrom selbst, kann der Arbeitgeber die Kosten im Rahmen des Auslagenersatzes steuerfrei erstatten. Die Erstattung kann anhand von Belegen in Höhe der tatsächlichen Kosten oder auch pauschaliert erfolgen.
Sprechen Sie uns an!
Die neuen Regelungen sind rückwirkend für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2030 anzuwenden.
Quelle: BMF-Schreiben vom 29.09.2020