Sei 2018 gilt die Immobilienvermögensteuer “IFI”
Die ehemalige französische Vermögensteuer („ISF“) wurde Ende 2017 abgeschafft. Statt dessen gilt ab 2018 die Immobilienvermögensteuer („IFI“), die privaten Grundbesitz natürlicher Personen steuerlich erfasst. Umfasst werden hierbei Immobilien auch, wenn sie mittelbar gehalten werden. Ferner unterliegen deutsche Steuerbürger wie bisher mit private gehaltenen in Frankreich belegenen Immobilien der Besteuerung.
Eingangsschwelle ab 2018 unverändert
Relevant wird die Steuer grundsätzlich erst ab einem Immobilienwert von 1,3 Mio. Euro. Es gilt hierbei der Verkehrswert der Immobilie als Besteuerungsgrundlage, wobei internen Verlautbarungen zur Folge der französische Fiskus Bewertungen anhand von öffentlich zugänglichen Kaufpreisen überprüft. Hierbei werden nach Standort, Baujahr, Fläche und Marktpreisen Daten gespeichert und stehen für eine Überprüfung zur Verfügung.
Besonderheiten bei der Zwischenschaltung einer “SCI”
Soweit die Immobilie von einer Grundstücksgesellschaft („SCI“) gehalten wird, erlaubt die französische Finanzverwaltung einen Abzug von 10%. Soweit die Immobilie dem (Haupt-) Wohnsitz dient, ist ein Abschlag von 30% auf den Verkehrswert erlaubt. Auch Bankdarlehen zur Finanzierung des Kaufpreises können steuerlich berücksichtigt werden.
Akuter Handlungsbedarf
Termin zur Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung ist der 15. Juni 2018.