EuGH-Rechtsprechung im Fall Hornbach Baumarkt
Der EuGH hat mit Urteil vom 31. Mai 2018 in der Rechtssache „Hornbach Baumarkt“ entschieden, dass eine Regelung wie die des § 1 des Außensteuergesetzes dem gebietsansässigen Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Nachweises einräumen müsse, dass Bedingungen aus wirtschaftlichen Gründen vereinbart wurden, die sich aus seiner Stellung als Gesellschafter der gebietsfremden Gesellschaft ergeben. Im vorliegenden Fall war eine Tochtergesellschaft für die Erweiterung ihres Geschäftsbetriebs auf die Zuführung von Kapital angewiesen. In einem solchen Fall könnten wirtschaftliche Gründe die Überlassung von Kapital durch die Muttergesellschaft unter nicht fremdüblichen Bedingungen rechtfertigen.
Auswirkungen in EU-Fällen
Demzufolge hat eine Korrektur nach dem Außensteuergesetz zu unterbleiben, soweit der Steuerpflichtige sachbezogene, wirtschaftliche Gründe nachweisen kann, die eine vom Fremdvergleichsgrundsatz abweichende Vereinbarung erfordern, um die sonst bedrohte wirtschaftliche Existenz der Unternehmensgruppe als solcher oder der dem Steuerpflichtigen nahestehenden Person zu sichern (sanierungsbedingte Maßnahme). Sanierungsbedingte Maßnahmen zielen darauf ab, die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden und den Fortbestand der nahestehenden Person bzw. der Unternehmensgruppe zu sichern. Das Erfordernis einer sanierungsbedingten Maßnahme, insbesondere Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit der nahestehenden Person oder der Unternehmensgruppe, ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.
Die Grundsätze der Rechtsprechung sind auf EU-Sachverhalte anwendbar, da der EuGH sich auf die Niederlassungsfreiheit bezieht. Investitonen in Drittstaaten sind daher davon nicht tangiert.
Quelle: BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2018, EuGH-Urteil vom 31. Mai 2018 (Az. C-382/16)