Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Eine Freimaurerloge ist nicht gemeinnützig, wenn ihre Satzung Frauen von der Mitgliedschaft ausnimmt. Diese dem Grundgesetz entgegenstehende Anerkennung der wesensmäßigen Gleichheit aller Menschen stellt eine Diskriminierung dar, für die keine zwingenden sachlichen Rechtfertigungsgründe gegeben sind. Eine steuerliche Förderung durch Anerkennung der Gemeinnützigkeit kommt somit nach Auffassung der Bundesrichter nicht in Frage.
Auswirkung für die Praxis
Unklar ist hier die Bedeutung für andere bisher als gemeinnützig anerkannte Vereine, wie etwa Burschenschaften, Männergesangsvereine, Frauensportvereine, etc. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung hier positionieren wird.
Quelle: BFH vom 17.05.2017 (Az. V R 52/15)