Gesellschaftergeschäftsführer als Arbeitnehmer
Von einem Gesellschafter-Geschäftsführer spricht man regelmäßig bei einem GmbH-Mehrheitsanteilseigner, der zugleich als Geschäftsführer auch das Tagesgeschäft der Gesellschaft bestimmen kann. Aufgrund dieser doppelten Organfunktion sind auch für die Besteuerung der Gesellschaft, des Geschäftsführers bzw. des Anteilseigners wichtige Besonderheiten zu beachten.
Was zählt als Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers?
Der Bundesfinanzhof hat die geltende Rechtslage anhand mehrerer Entscheidungen ganz wesentlich geprägt. So sind etwa vertraglich vereinbarte Gehaltsbestandteile, die jedoch tatsächlich nicht ausbezahlt werden dennoch als Arbeitslohn zu versteuern.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat mit Verfügung vom 2. März 2015 die Situation wie folgt zusammengefasst:
Der beherrschende Gesellschafter hat eine Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft, die unbestritten und eindeutig ist, bereits in dem Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit zu versteuern. Dies gilt unabhängig, davon, ob die Gesellschaft die Verbindlichkeit bereits als solche in der Bilanz passiviert hat. Steuerlich wird der Zufluss der Einnahme dann fingiert, wenn die GmbH eine aufwandswirksame Erfassung hätte verbuchen müssen.
Welche steuerliche Auswirkungen hat ein Forderungsverzicht?
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer auf eine Forderung, so ist es für die steuerliche Behandlung entscheidend, ob der Anspruch bereits zivilrechtlich entstanden ist. Ist das Entstehen zu bejahen, so unterliegt die Forderung in einem ersten Schritt der Besteuerung als Arbeitslohn. Der Verzicht hingegen findet eine logische Sekunde später statt und ist als verdeckte Einlage wieder der Gesellschaft zugeführt. In der Praxis wird bei derartigen Sachverhalten – aufgedeckt im Rahmen einer Betriebsprüfung – das Gehalt des Geschäftsführers erhöht bzw. die einzubehaltende Lohnsteuer von der Gesellschaft eingefordert.
Bei beherrschendem Einfluss ist Vorsicht geboten
Unbedingt darauf achten sollten beherrschende Gesellschafter daher, dasss stets nur auf noch nicht entstandene Ansprüche verzichtet wird. Diese haben dann keine lohnsteuerliche Relevanz.