Gewerbesteuerhebesatz – wie hoch ist die Gewerbesteuer?
Neben der Einkommen- bzw. bei Kapitalgesellschaften neben der Körperschaftsteuer, unterliegen Unternehmen im Inland der Gewerbesteuer. Mit dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform wurde bereits ab 1998 die Gewerbekapitalsteuer abgeschafft, so dass die Gewerbesteuer ausschließlich ertragsabhängig erhoben wird. Die Mindesthöhe ist derzeit auf 7 % des Ertrags festgeschrieben. Der Ertrag deutscher Kapitalgesellschaften unterliegen somit einer Besteuerung von mindestens 23%, wobei zur Gewerbesteuer noch die 15%-ige Körperschaftsteuer sowie eine effektive Belastung mit 0,8% Solidaritätszuschlag einzukalkulieren sind.
Wie berechnet sich die Gewerbesteuer?
Die Gewerbesteuer ist die wichtigste originäre Einnahmequelle der Gemeinden in Deutschland und wird in der Form nur im föderal organisierten Deutschland erhoben. Ausgangsbasis für die Bemessung der Gewerbesteuer ist der sog. Gewerbeertrag, der auf dem Gewinn des Unternehmens basiert. Bestimmte Beträge erhöhen als sog. Hinzurechnungen oder vermindern als sog. Kürzungen den Gewerbeertrag. Sowohl Hinzurechnungen als auch Kürzungen sind vom Gesetzgeber für alle Gemeinden einheitlich, wird damit doch das gemeinsame Ziel verfolgt die objektive Ertragskraft des Unternehmens unabhängiger von Finanzierungsentscheidungen oder Investitionen abzubilden.
Gewerbesteuerberechnung
Gewinn aus Gewerbebetrieb nach Einkommensteuer-/Körperschaftsteuergesetz
+ Hinzurechnungen
– Kürzungen
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= Gewerbeertrag vor Verlustabzug
– Gewerbeverlust aus Vorjahren
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= Gewerbeertrag, abgerundet auf volle 100 Euro
– Freibetrag von 24.500 Euro für Einzelunternehmen und Personengesellschaften
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= Gewerbeertrag × 3,5% Steuermesszahl
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= Steuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde
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= festzusetzende Gewerbesteuer
– Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
= Gewerbesteuerzahllast
Wie hoch ist der Gewerbesteuerhebesatz?
Die Gemeinden sind hingegen frei in der Festsetzung des Hebesatzes, wobei dieser mindestens 200% betragen muss. Grundsätzlich orientiert sich die Höhe des Hebesatzes am Finanzbedarf der Kommunen, so dass Hebesätze in größeren Städten relmäßig 400% oder mehr betragen. In 2014 kamen so rund 43 Milliarden Gewerbesteuer zusammen, die damit ganz wesentlich den Finanzbedarf der Kommunen deckt. Einzelne Gemeinden wie etwa das kleine Norderfriedrichskoog in Schleswig-Holstein verfolgen jedoch eine andere Strategie. Ausgehend von einem ohnehin geringen Gewerbesteueraufkommen in ländlichen Gebieten werden die niedrigen Hebesätze weiter gesenkt, was bis zur Einführung des Mindesthebesatzes in 2004 sogar zu einem Nullhebesatz geführt hat. Diese kleinen Gemeinden erreichen so – bei gleichzeitig vorhandener Infrastruktur – die Ansiedelung von validen Unternehmen und schaffen Arbeitsplätze. Bis heute führt dies jedoch auch zur Ansiedelung sog. Briefkastengesellschaften bis hin zum Extrem in Norderfriedrichskoog der 1990er Jahre, bei dem das 50 Einwohner Dorf als deutsches Steuerparadies mehrere hundert Firmenadressen beheimatete. Wohlgemerkt Firmen, die vor Ort keine Arbeitnehmer beschäftigt haben.
Wieviel Gewerbesteuer kann durch die richtige Standortwahl eingespart werden?
Zum Beispiel hat es das kleine Eschborn im Einzugsgebiet von Frankfurt am Main mit niedrigen Gewerbesteuerhebesätzen in den vergangenen Jahrzehnten geschafft, zahlreiche operativ vor Ort tätige Unternehmen anzusiedeln und so einen regionalen Wohlstand geschaffen. Der Hebesatz von 280% und damit eine nominelle Gewerbesteuer von nur knapp 10% ist verglichen mit den über 16% in Frankfurt (Hebesatz 2015 460%). Unternehmen können so ganz legal durch Wahl des Standorts Ihre Steuerquote von rund 32% auf 26% senken, was gerade im internationalen Vergleich konkurrenzfähig ist.
Werden niedrige Gewerbesteuerhebesätze zu Unrecht ausgenutzt?
Auch wenn der Gesetzgeber bereits in 2004 auf diesen Mißbrauch reagiert hat, bleiben Gemeinden mit niedrigen Hebesätzen im Fokus der Kommunalpolitiker. Denn entgegen zahlreicher Unternehmen, die Arbeitsplätze geschaffen haben, haben sich insbesondere auch Leasing- und Finanzierungsgesellschaften mit geringem Personalbedarf oder gar ohne eigenes Personal angesiedelt. Diese einzelnen Unternehmen erbringen häufig Dienstleistungen im Konzern und verlagern so einen signifikanten Teil der Wertschöpfung dorthin wo weniger Steuern anfallen. Diese Gestaltungen sind im Rahmen der angemessenen Dienstleistungsverrechnung legal und können von den Finanzverwaltungen nicht beanstandet werden. Der Grenzbereich ist jedoch stets dann erreicht, wenn mangels Substanz und Wertschöpfung beispielsweise die Voraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung erreicht sind.