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Grundsteuer – wir ermitteln Ihren Grundbesitzwert
Wir unterstützen Sie bei der Erstellung Ihrer Grundsteuererklärung(en). Der Aufwand für die Erstellung einer Grundsteuererklärung liegt zwischen 250 und 500 Euro (netto), wobei die untere Grenze regelmäßig für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen gilt. Bei Geschäfts- oder Mietwohngrundstücken ist regelmäßig von einem höheren Aufwand auszugehen.
Nachfolgend haben wir für Sie einen Fragebogen sowie Erläuterungen bereitgestellt, die Ihnen das Zusammentragen der notwendigen Informationen erleichtern sollen. Sie können uns den Fragebogen (bitte als PDF am PC ausgefüllt) per Email an info@ziegler-steuerkanzlei.de senden.
Die notwendigen Informationen zur Komplettierung des Fragebogens finden Sie in folgenden Unterlagen: Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Einheitswert- bzw. Grundsteuerbescheid oder aus einem vom Finanzamt hierfür gesondert zugestellten Informations-Schreibens. Gerne können Sie uns diese Unterlagen (soweit vorliegend) zur Prüfung Ihrer Email anhängen bzw. hochladen.
Hintergrund zur Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hat die geltende Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt, sodass der Gesetzgeber eine Neuregelung schaffen musste. Zur ersten Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 musste deutschlandweit eine neue Bemessungsgrundlage für Grundstücke ermittelt werden. Die Anwendung der Bemessungsgrundlage als Basis für die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt seit dem 1. Januar 2025. Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde somit sämtlicher Grundbesitz in Deutschland neu bewertet.
Verpflichtung zur Abgabe einer Grundsteuererklärung
Zur Abgabe einer erstmaligen neuen Grundsteuererklärung war derjenige verpflichtet, dem am 1. Januar 2022 das Grundstück zuzurechnen war. Die Grundsteuererklärung musste grundsätzlich bis zum 31. Januar 2023 (allgemeine Fristverlängerung) beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden, wobei weitere Fristverlängerungen möglich waren. Nach der neuen Gesetzeslage erfolgt eine erneute Hauptfeststellung, d.h. eine erneute Abgabe einer Grundsteuererklärung zum 1. Januar 2029.
Die Bewertung erfolgt im sogenannten Bundesmodell anhand der Grundsteuerwerte an Stelle der bisherigen Einheitswerte. Die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben von der Möglichkeit, abweichende Regelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer zu treffen, Gebrauch gemacht.
Wie geht es weiter?
Das Besteuerungsverfahren sieht zunächst die Bekanntgabe eines sogenannten Grundsteuerwertbescheids (früher Einheitswertbescheid) vor. Regelmäßig sind Zweifel am neuen Bewertungsrecht gegen diesen Grundsteuerwertbescheid als (bindender) Grundlagenbescheid geltend zu machen. Die Überprüfung hat somit stets innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist von einem Monat zu erfolgen. Bei Rückfragen oder Abweichungen zur Grundsteuererklärung nehmen Sie bitte innerhalb dieser Frist rechtzeitig Kontakt mit uns auf.
Zwischenzeitlich wurden die künftigen Grundsteuer-Hebesätze auf kommunaler Ebene ermittelt; d.h. damit sind die Voraussetzungen für die Grundsteuerveranlagungen auf den 1. Januar 2025 gegeben. Nun ab 2025 erhalten Sie den jeweiligen Grundsteuerbescheid mit der entsprechenden Zahlungsaufforderung.