Grundsteuer – wir ermitteln Ihren Grundbesitzwert
Wir unterstützen Sie bei der Erstellung Ihrer Grundsteuererklärung(en). Der Aufwand für die Erstellung einer Grundsteuererklärung liegt zwischen 250 und 500 Euro (netto), wobei die untere Grenze regelmäßig für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen gilt. Bei Geschäfts- oder Mietwohngrundstücken ist regelmäßig von einem höheren Aufwand auszugehen.
Nachfolgend haben wir für Sie einen Fragebogen sowie Erläuterungen bereitgestellt, die Ihnen das Zusammentragen der notwendigen Informationen erleichtern sollen. Sie können uns den Fragebogen (bitte als PDF am PC ausgefüllt) per Email an info@ziegler-steuerkanzlei.de senden.
Alternativ können wir Ihnen ein Online-Tool bereitstellen, mit dem Sie die Daten erfassen können und das den Fragebogen ersetzt. Gerne richten wir Ihren persönlichen Online-Zugang ein. Bitte sprechen Sie uns an.
Die notwendigen Informationen zur Komplettierung des Fragebogens bzw. für die Erfassung in unserem Online-Tool finden Sie: In Ihrem Grundbuchauszug, im Kaufvertrag, dem Einheitswert- sowie Grundsteuerbescheid oder – soweit Sie dies in Ihrem Bundesland erhalten haben – im Informations-Schreiben Ihres Finanzamts. Gerne können Sie uns diese Unterlagen (soweit vorliegend) zur Prüfung Ihrer Email anhängen bzw. hochladen.
Hintergrund zur Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hat die geltende Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt, sodass der Gesetzgeber eine Neuregelung schaffen musste. Zur ersten Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 muss deutschlandweit eine neue Bemessungsgrundlage für Grundstücke ermittelt werden. Die Anwendung der Bemessungsgrundlage als Basis für die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt ab dem 1. Januar 2025. Im Rahmen der Grundsteuerreform ist deshalb sämtlicher Grundbesitz in Deutschland neu zu bewerten.
Verpflichtung zur Abgabe einer Grundsteuererklärung
Zur Abgabe einer Grundsteuererklärung ist derjenige verpflichtet, dem am 1. Januar 2022 das Grundstück zuzurechnen ist. Die Grundsteuererklärung muss grundsätzlich bis zum 31. Januar 2023 (allgemeine Fristverlängerung) beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden, wobei weitere Fristverlängerungen den Verlautbarungen der Finanzverwaltung nach für den Berufsstand möglich sind. Um die Fristverlängerung kümmern wir uns gerne für Sie.
Die Bewertung erfolgt im sogenannten Bundesmodell anhand der Grundsteuerwerte an Stelle der bisherigen Einheitswerte. Die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben von der Möglichkeit, abweichende Regelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer zu treffen, Gebrauch gemacht.
Wie geht es weiter?
Das Besteuerungsverfahren sieht zunächst die Bekanntgabe eines sogenannten Grundsteuerwertbescheids (früher Einheitswertbescheid) vor, mit dessen Bekanntgabe – nach der Bearbeitung durch das Finanzamt – frühestens Ende 2022 bzw. im Laufe des Jahres 2023 zu rechnen ist. Sollte der Grundsteuerwertbescheid Ihnen direkt als (bindender) Grundlagenbescheid bekannt gegeben werden, hat die Überprüfung innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist von einem Monat zu erfolgen. Bei Rückfragen oder Abweichungen zur Grundsteuererklärung nehmen Sie bitte innerhalb dieser Frist rechtzeitig Kontakt mit uns auf. Grundsteuerwertbescheide, die aufgrund einer erteilten Empfangsvollmacht bei uns direkt eingehen, werden wir für Sie automatisch prüfen.
Nach Ermittlung der künftigen Grundsteuer-Hebesätze (voraussichtlich im Laufe des Jahres 2024) auf kommunaler Ebene, kann die Grundsteuerveranlagung auf den 1. Januar 2025 erfolgen. Erst ab 2025 sind somit die neu festgesetzten Grundsteuerbeträge zu entrichten.