Haftungsausschluss durch Haftungsbeschränkung?
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder gleichfalls auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sind für den Unternehmer als Rechtsform auch aus Gründen der Haftung gegenüber Gläubigern interessant. Im Außenverhältnis ist das unternehmerische Risiko durch die geeignete Rechtsformwahl auf das Gesellschaftsvermögen und damit auf ein Minimum reduziert. Eine weitere Voraussetzung ist jedoch die Vermeidung einer Inhaftungnahme des Gesellschafters bzw. Geschäftsführers im Innenverhältnis. Die Tatsache der Haftungserweiterung mit dem Durchgriff auf das Privatvermögen ist weniger bekannt und somit im Zeitpunkt der Geltendmachung entsprechender Forderungen durch Gläubiger bzw. einen Insolvenzverwalter umso überraschender.
Haftungsbeschränkt ist nur der ordentliche Kaufmann
All diesen Fällen gemeinsam ist jedoch eine Pflichtverletzung der Organe der GmbH, die regelmäßig auf typische Themenbereiche eingrenzen lässt.
Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft bzw. gegenüber den Gesellschaftern, wenn dieser seine Obliegenheiten wie etwa die notwendige Sorgfalteines ordentlichen Geschäftsmannes verletzt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Eingangsrechnungen nicht wie üblich geprüft werden und so der Gesellschaft ein Schaden entsteht.
Bei einer zumindest grob fahrlässigen Verletzung der steuerlichen Pflichten der GmbH haftet der Geschäftsführer persönlich gegenüber den Finanzbehörden sowie bei einbehaltenen und nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber den Sozialversicherungsträgern.
Der Geschäftsführer haftet Gläubigern gegenüber auch für Schäden, die der Gesellschaft durch einen verspätet gestellten Insolvenzantrag entstanden sind. Bei einer sich abzeichnenden wirtschaftlichen Schieflage der GmbH hat der Geschäftsführer daher besondere Aufsichts- und Organisationspflichten, die eine gezielte Beratung empfehlen.
D&O Versicherung
Neben einer pflichtbewussten Geschäftsführung, bei der die rechtliche Eigenständigkeit einer GmbH und die damit verbundenen eigenen Interessen nicht aus dem Blick gelassen werden, stellt die D&O-Police eine weitere übliche Art der Risikobegrenzung dar. Diese Versicherung wird von der Gesellschaft zugunsten der Directors & Officers abgeschlossen. Auf diese Art lassen sich fahrlässige vom Geschäftsführer verursachte Schäden absichern.