Haushaltsnahe Dienstleistungen
Grundsätzlcih können Teile der Kosten für Arbeiten, die normalerweise Mitglieder Ihres Haushalts ausführen würden, von der Steuer absetzen, wenn Sie damit eine Firma oder einen Selbstständigen beauftragen. Diese sog. haushaltsnahen Arbeiten müssen in Ihrer Wohnung, Ihrem Haus oder auf dem dazu gehörenden Grundstück ausgeführt werden. Auch Mieter können Aufwendungen, die in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen sind, steuerlich geltend machen.
Voraussetzung ist jeweils eine Rechnung, die per Überweisung (also unbar) zu bezahlen ist. Es können dann Arbeits- und Fahrtkosten in bestimmten Höchstgrenzen geltend gemacht werden. Im Ergebnis ergibt sich ein Steuerabzug von bis zu 4.000 Euro.
Reparatur von Elektrogeräten im Haushalt
Einzelfälle von Aufwendungen sind immer wieder Gegenstand von Streitigkeiten mit den Finanzbehörden. Hier wurde bereits klargestellt, dass die Aufwendungen für die Reparatur von Elektrogeräten im Haushalt (Geschirrspüler, Waschmaschinen,..) des Steuerpflichtigen berücksichtigungsfähig sind, soweit die Geräte in der Hausratversicherung mitversichert werden können.
Hausanschlüsse wie etwa Glasfaserleitungen
Auch Glasfaserleitungen können grundsätzlich als Haushaltsnahe Dienstleistungen gefördert werden. Bei Kostentragung durch den Vermieter hingegen sind diese entweder (nachträgliche) Herstellungskosten für das Gebäude oder sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand. Ein Sofortabzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist möglich, sofern bereits vorhandene Anschlüsse ersetzt werden.
BStBl 2016 I S. 1213); Auskunft der Bundesregierung vom 25.07.2017 durch den parlamentarischen Staatssekretär Meister (BT-Ds. 18/13202 und 18/13307).