Private Veräußerungsgeschäfte mit Bitcoins
Im Fall einer Einkommensteuererklärung 2017 wurden Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen, die innerhalb eines Jahres nach Anschaffung veräußert wurden zunächst erklärt und vom Finanzamt als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften besteuert. Hiergegen hat der Steuerpflichtige Einspruch eingelegt und vor dem Finanzgericht geklagt. Es liege kein „anderes Wirtschaftsgut“ und damit kein Veräußerungsgeschäft vor. Kryptowährungen seien kein Wirtschaftsgut.
Außerdem gebe es bei der Besteuerung von Einkünften aus dem Handel mit Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit, das dem Gesetzgeber zurechenbar sei. Eine Besteuerung hänge von der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen ab.
Die Finanzrichter bestätigen die Rechtmäßigkeit der Besteuerung von kurzfristigen Veräußerungsgewinnen
Es wird klargestellt, dass Kryptowährungen als Wirtschaftsgut anzusehen sind und somit eine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft rechtskonform ist. Es liegt insbesondere auch kein strukturelles Vollzugsdefizit vor; denn gerade bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ist die Finanzverwaltung grundsätzlich auf eine erhöhte Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen. Die Einholung der erforderlichen Auskünfte bei Internethandelsplattformen im Ausland ist nicht möglich.
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