Inkongruente Gewinnausschüttung
Nach dem Grundsatz ist eine solche nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten anzunehmen ist. Im Streitfall waren drei Geschwister Gesellschafter einer GmbH. Der Gesellschaftsvertrag regelte die Gewinnbeteiligung entsprechend der Geschäftsanteile. Mangels vorhandener Substanz der GmbH sollte die beschlossene Dividende dem Kläger anteilig nicht ausbezahlt werden (inkongruenten Gewinnausschüttungen). Das Finanzamt erkannte den Beschluss nicht an und rechnete die Dividende anteilig nach den Beteiligungsverhältnissen zu.
Die Richter stellten jedoch klar, dass lediglich die beiden Geschwister Dividenden zu versteuern haben. Beim Kläger lag kein Zufluss vor. Dies gilt solange kein sog. Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten anzunehmen ist.
Die Tatsache, dass der Gesellschaftsvertrag nicht explizit eine inkongruente Gewinnausschüttung vorsieht ist für den wirksamen Gewinnausschüttungsbeschluss und dessen Anerkennung unerheblich.
Quelle: Urteil des FG Köln v. 14.09.2016 (Az. 9 K 1560/14; Revision zugelassen)