Betriebsstätte ohne Abgeltungswirkung
Eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft vermittelt ihren ausländischen Gesellschaftern eine Betriebsstätte im Inland. Die Abgeltungswirkung für den Kapitalertragsteuerabzug ist insoweit ausgeschlossen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob Gewinnausschüttungen einer inländischen GmbH auch insoweit Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der empfangenden inländischen vermögensverwaltenden (aber gewerblich geprägten) Personengesellschaft sind, als die Ausschüttungen entsprechend der jeweiligen Beteiligungsquote auf ausländische Beteiligte entfallen, oder ob dies aufgrund der Abgeltungswirkung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG in der in den Streitjahren 2007 bis 2009 geltenden Fassung (KStG) ausgeschlossen ist.
Der Bundesfinanzhof stellt klar
Nicht nur eine originär gewerblich tätige Personengesellschaft, sondern auch eine vermögensverwaltende und „gewerblich geprägte“ inländische KG kann ihren ausländischen Gesellschaftern eine inländische Betriebsstätte vermitteln.
Beim Bezug von (inländischen) Dividenden durch die Kommanditgesellschaft kann daher eine Abgeltungswirkung für den Kapitalertragsteuerabzug nicht gelten. Es hat eine Veranlagung der ausländischen Gesellschafter im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht zu erfolgen. Hierbei ist die auf die Dividenden erhobene Kapitalertragsteuer anzurechnen.
Weitere Aspekte sind zu beachten
Sollte der ausländische Gesellschafter selbst (im Ausland) eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, so ist zu prüfen, ob die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft als Gesamthandsvermögens der inländischen Betriebsstätte der Kommanditgesellschaft oder der eigenen Tätigkeit des Gesellschafters (im Ausland) zuzuordnen sind. Maßstab hierfür ist das Veranlassungsprinzip, also das „auslösende Moment“ für den Erwerb der Beteiligung.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.11.2017 (Az. I R 58/15 )