Staking von Krypto-Währungen
Staking beschreibt den Vorgang des Haltens von Kryptowährungsmünzen, um dafür eine Belohnung in Form von weiteren Münzen zu erhalten und ist vor allem bei virtuellen Währungen, die eine Blockchain nutzen relevant. Zur Zeit existieren zwei Arten des Stakings. Der „Proof of Stake“ ist die ursprüngliche Methode des Stakings, wobei der „Delegated Proof of Stake“ eine noch recht junge Form ist. Beide Staking-Methoden teilen die Zielsetzung der Erhöhung der Sicherheit der Blockchain.
Proof of Stake
Hierunter versteht man das reine Halten von Kryptomünzen zum Zweck der Erhöhung der Sicherheit der Blockchain. Das Halten der Münzen stellt eine „bereits verifizierte Transaktion“ dar, die folgerichtig einen bereits verifizierten Block darstellt. Es kann nur ein Staker zufällig vom Netzwerk ausgewählt werden. Er kann seine Chancen aber durch die Menge der erhaltenen Coins erhöhen. Allerdings existieren teilweise auch Konstellationen, bei denen alle Staker eine anteilige Belohnung erhalten.
Delegated Proof of Stake
Diese Form basiert auf dem „Proof of Stake“. Einziger Unterschied ist, dass das die Menge der gehaltenen Münzen als proportional gewichtete Stimmabgabe gewertet werden, um einen Miner im Namen des Stakers zur Verifizierung von Blöcken zu beauftragen.
Steuerrechtliche Behandlung des Stakings
Die steuerrechtliche Behandlung von Staking ist auf nationaler Ebene noch nicht abschließend geklärt. Die Belohnung des Stakers ist jedoch eine Vergütung für seine aktive Leistung an das Netzwerk anzusehen.
Einkommensteuerrechtlich führt dies daher grundsätzlich zu Einkünften aus sonstigen Leistungen, die lediglich bis zu einer Freigrenze von 256 Euro pro Kalenderjahr steuerlich unberücksichtigt bleiben können.
Auch ist ungeklärt, ob die Veräußerung von aus Staking verdienten Münzen, ähnlich wie beim Handel mit virtuellen Währungen, ein privates Veräußerungsgeschäft darstellt. Grundsätzlich sind Kryptowährungen in der Rechtsprechung als private Wirtschaftsgüter einzustufen. Ein Verkauf der Kryptowährungen kann daher ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft darstellen.
Ob tatsächlich von einem privaten Veräußerungsgeschäft ausgegangen werden kann, bedingt die vorangegangene Anschaffung des Wirtschaftsguts. Da die gestakten Münzen jedoch durch eigene Leistung erzeugt wurden, wird in der Literatur vertreten, dass diese nicht entgeltlich erworben wurden. In diesem Fall kann kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG vorliegen. Kursgewinne und -verluste bei Veräußerung dieser Münzen innerhalb der Ein-Jahres-Frist wären somit nicht steuerbar.
Letztlich bleibt auch die Frage ungeklärt, ob das Staking zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt. Zumindest ist eine gewisse Ähnlichkeit zum gewerblichen Mining gegeben, wobei die Auswahl zum Staker zufällig erfolgt und somit das Kriterium der Selbständigkeit fraglich ist. Ferner sind anders als beim Mining keine hohen Investitionen in leistungsfähige Rechner notwendig.
Umsatzsteuer
Ein Staker kann als Unternehmer angesehen werden, wenn er mit Wiederholungs- und mit Einnahmenerzielungsabsicht handelt. Die Tätigkeit des Stakings stellt umsatzsteuerrechtliche eine sonstige Leistung gegen Entgelt dar. Es ist darauf zu achten, dass der Staker seine Leistung im Inland erbringt, was grundsätzlich der Fall ist, wenn sein Server im Inland steht. Es liegen grundsätzlich keine umsatzsteuerfreien Umsätze vor.
Im Ergebnis ist eine Umsatzsteuerjahreserklärung zu erstellen. Soweit die Umsätze aus allen unternehmerischen Betätigungen im Jahr 22.000 Euro übersteigen, greift die sog. Kleinunternehmerregelung nicht mehr. In der Folge entsteht Umsatzsteuer, die regelmäßig im Rahmen von sog. monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu entrichten ist.