Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowährungen in Deutschland
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowährungen ist, je nach Steuerrechts-Teilgebiet, mehr oder weniger gut beleuchtet. Im Folgenden stellen wir die Aussagen der Finanzverwaltung in den Kontext, um mehr Klarheit hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung zu schaffen.
Die Aussagen der Finanzverwaltung beziehen sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wonach der Umtausch von Bitcoin in ein gesetzliches Zahlungsmittel und umgekehrt eine umsatzsteuerbefreite entgeltliche Dienstleistung darstellt.
Zwingende Anforderung hierfür ist, dass die jeweilige Kryptowährung von beiden Transaktionsparteien als reines Zahlungsmittel akzeptiert wurde und tatsächlich auch nur diesem Zweck dient. Ist dies für eine andere Kryptowährung als Bitcoin erfüllt, so wird auch diese den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt.
Somit ist die Hingabe einer Kryptowährung, die keinen anderen Zweck als der eines Zahlungsmittels dient, eine sog. nicht (umsatz-) steuerbare sonstige Leistung.
Das sog. Mining im Umsatzsteuerrecht
Zur umsatzsteuerrechtlichen Qualifikation von Bitcoin-Mining herrscht in der Fachliteratur die Meinung, dass das Mining ebenfalls nicht umsatzsteuerbar ist. Begründet wird dies mit dem Fehlen eines entgeltlichen Leistungsaustausch, da kein Vertrag zwischen dem Miner und dem Dritten, der seine Zahlung verifizieren lassen möchte, geschlossen wird. Ein individueller Leistungsempfänger könnte schon aufgrund der Anonymität des Bitcoin-Systems nicht bestimmt werden. Weiterhin generiert der Miner das „Entgelt“ für seine Leistungen selbst. Die Finanzverwaltung hat sich zunächst dieser herrschenden Meinung in der Literatur angeschlossen.
Unabhängig davon gilt man im umsatzsteuerlichen Sinn dann als Unternehmer, wer nachhaltig und mit Einnahmenerzielungsabsicht agiert. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht wie im Einkommensteuerrecht kommt es dabei nicht an. Darüber hinaus wäre bei nachhaltigen Jahresumsätzen von bis zu 22.000 Euro auch hier eine Befreiung von der Umsatzsteuer als sog. Kleinunternehmer auf Antrag möglich.
Sonderfälle von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen
Verlangt der Anbieter eines elektronischen Kryptowallets im Inland Gebühren für dessen Nutzung, so stellt das Angebot des Wallets eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung, welche umsatzsteuerpflichtig ist.
Betreiber einer Handelsplattform erbringen ebenfalls umsatzsteuerpflichtige Leistungen auf elektronischem Weg. Falls der Anbieter aber aktiv im eigenen Namen vermittelt, ist dies eine umsatzsteuerbefreite Vermittlung gesetzlicher Zahlungsmittel, da Kryptowährungen bei reiner Verwendung als Zahlungsmittel den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt sind.
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Quelle: BMF-Schreibens vom 27.02.2018; EuGH Beschluss v. 22.10.2015 (C-264/14)