Kryptowährungen im Ertragsteuerrecht
Handel mit Kryptowährungen
Die Gleichstellung von sämtlichen Kryptowährungen mit anderen Wirtschaftsgütern hat zur Folge, dass der Handel mit diesen einkommensteuerrechtlich grundsätzlich zu privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG führt.
Wer also etwa Ethereum über eine Handelsplattform in Euro oder eine andere virtuelle Währung umtauscht oder mit Bitcoin für Sachen und Dienstleistungen bezahlt und damit einen sogenannten Veräußerungsgewinn erzielt, muss gegebenenfalls darauf Einkommensteuer entrichten.
Entscheidend, ob eine Besteuerung erfolgt, ist das Datum der Anschaffung der digitalen Währung. Folgende zwei Szenarien können eintreten:
Haltefrist länger als ein Jahr – steuerfrei:
Falls zwischen Ankauf und Verkauf ein Zeitraum von mehr als einem Jahr liegt so bleibt die Veräußerung steuerfrei.
Haltefrist weniger als ein Jahr – steuerpflichtig:
Wird die Kryptowährung beispielsweise bereits zwei Monate nach Erwerb wieder veräußert, so ist die Transaktion steuerpflichtig. Es gilt der persönliche Einkommensteuersatz, wobei eine sog. Freigrenze von 600 Euro für den erzielten Jahresgesamtgewinn angewendet werden kann.
Hinweis: Die Freigrenze ist vom Freibetrag zu unterscheiden. Während der Freibetrag die Bemessungsgrundlage in voller Höhe mindert, bleiben die Beträge bis zur Höhe der Freigrenze steuerfrei und sind bei deren Überschreitung in voller Höhe steuerpflichtig. Wer selbst nur einen Euro über der Freigrenze liegt, hat den Veräußerungsgewinn in Höhe von 601 Euro komplett zu versteuern.
Weiterhin ist zu beachten, dass für alle Arten privater Veräußerungsgeschäfte die Ein-Jahres-Frist gilt. Alle Veräußerungsgewinne müssen addiert werden und dürfen im Gesamtbetrag nicht höher als 600 Euro sein, um steuerfrei zu bleiben.
Wird etwa neben einem Bitcoin-Veräußerungsgewinn im aktuellen Kalenderjahr ein Gemälde verkauft, so müssen in Bezug auf die Freigrenze beide Gewinne zusammengezählt werden.
Bestandsbewertung
Da Krypto Währungskurse, ähnlich wie bei Aktien, oft stark und teilweise mehrmals pro Tag schwanken, stellt sich die Frage der Bewertung der Anschaffungen im Veräußerungszeitpunkt. Die Finanzverwaltung hat hierzu in 2016 die Anwendbarkeit des sog. FIFO-Verfahrens als adäquate Rangfolgen-Methode bestimmt. Grundsätzlich ist die Frage der geeigneten Bewertungsfiktion jedoch umstritten. Bei Abweichungen von der Finanzverwaltungsauffassungen ist eine Abstimmung mit dem Finanzamt dringend empfohlen. Beim FIFO-Verfahren wird unterstellt, dass die ältesten Münzen zuerst veräußert werden.
Praxis-Hinweis: Es empfiehlt sich alle Handelstransaktionen genau aufzuzeichnen, um auf eventuelle Nachfragen des Finanzamts alle erforderlichen Nachweise erbringen zu können. Hilfreich gestalten sich hierzu sogenannte „Coin-Tracking-Programme“, sie zeichnen automatisch den Transaktionsverlauf mit Umrechnungskursen auf, bestimmen Gewinne bzw. Verluste und enthalten meist eine Steuerreport-Funktion.
Verlustverrechnung
Die Berücksichtigung von Verlusten aus Krypto-Währungshandel erfolgt anhand von unbegrenzter Verrechnung mit Gewinnen aus vergangenen Jahren oder zukünftiger Gewinne. Ehegatten können Gewinne und Verluste untereinander verrechnen. Voraussetzung für den Verlustrück- bzw. -Vortrag ist, wie bei den Trading-Gewinnen, das Einhalten der Ein-Jahres-Frist.
Wichtig: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit Gewinnen aus solchen verrechnet werden.
Gewerblicher Handel
Die Abgrenzung zum privaten Handel ist für den Einzelfall festzustellen. Entsteht der Gesamteindruck eines professionellen Händlers, deutet dies stark auf Gewerblichkeit hin. Beispielsweise wäre dies erfüllt, wenn eine Person den Handel als Dienstleistung für einen Dritten ausführt. Nicht eindeutig geklärt ist, ob eine ungewöhnlich hohe Anzahl an Handelsaktionen ein Indiz für gewerblichen Handel ist.
Sie interessieren sich für die Besteuerung von Krypto-Währungen?
Dann lesen Sie auch unseren Beitrag zur Umsatzsteuer.
Quelle: BMF-Schreiben vom 18.01.2016