Kurzarbeit Frankreich
Ebenso wie in Deutschland bestehen in Frankreich Regelungen zur Kurzarbeit. Es hat sich hier die Frage gestellt, ob diese Möglichkeiten auch von deutschen Arbeitgebern in Anspruch genommen werden können, wenn diese deutsche Unternehmen zwar in Frankreich keine Betriebsstätte haben, jedoch dennoch dort Mitarbeiter beschäftigen?
Das Arbeitsministerium hat nun bestätigt, dass auch diese Arbeitnehmer von den lokalen Regelungen profitieren können. Voraussetzung hierbei ist die ordnungsgemäße Deklaration durch den Arbeitgeber, d.h. insbesondere auch die Zahlung von französischen Sozialversicherungsbeiträgen in der Vergangenheit.
Allgemeine Information
Auch Frankreich hat – Stand 30. März 2020 – einen signifikanten Anteil an Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Es sind 2,2 Mio. Arbeitnehmer, die 84% ihres Nettolohns beziehen. Die Anzahl der betroffenen Unternehmen beläuft sich auf rd. 220 Tausend. Anträge werden unbürokratisch innerhalb von 24 Stunden bearbeitet.
Quelle: Information des französischen Arbeitsministeriums vom 27.03.2020