Geldwerter Vorteil bei Betriebsveranstaltungen
Es kommt immer wieder vor, dass die ursprünglich geplante Teilnehmerzahl für eine Betriebsveranstaltung aufgrund von Krankheit, Urlaub oder anderen unvorhergesehenen Umständen höher ist als die der tatsächlichen Teilnehmerzahl. Der geldwerte Vorteil aus einer Veranstaltung richtet sich hierbei nach den Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung. Hierbei vertritt die Finanzverwaltung regelmäßig noch die Auffassung, dass den Teilnehmern die “vergeblichen” Aufwendungen für sog. “No-Shows” zuzurechnen sind.
Abweichende Auffassung des Finanzgerichts Köln
Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber einen gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier geplant. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten zwei kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte. Bei einer Überprüfung durch das Finanzamt dividierte dieses die Aufwendungen durch nur 25 Arbeitnehmer, woraus sich ein höherer zu versteuernder Betrag ergab.
Die Finanzrichter konnten jedoch nicht nachvollziehen, weshalb den Feiernden ein solcher höherer geldwerter Vorteil zuzurechnen sein. Denn schließlich hatten sie keinen Vorteil durch die Absage der Kollegen. Die Richter führen dabei auch aus, dass nach dem Veranstaltungskonzept nämlich ohnehin jeder Teilnehmer nach Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getränke hätte konsumieren dürfen.
In vergleichbaren streitigen Fällen ist unter Hinweis auf die noch abschließende Klärung durch den Bundesfinanzhof ein Ruhen des Verfahrens zu bewirken.
Quelle: ; Rev. anhängig beim BFH (Az. VI R 31/18)