Mini-One-Stop-Shop – Umsatzsteuer bei Online-Shops
Wer über das Internet Waren verkauft und sich dabei auf einen automatisierten Prozess verlässt, der muss vielfältige umsatzsteuerliche Aspekte im Vorfeld beachten. Kommt es hierbei zu einem falschen Umsatzsteuerausweis, so kann der Schaden etwa durch die doppelte Umsatzsteuerschuld Geschäfte unrentabel machen und bei entsprechenden Nachzahlungen im Rahmen einer Betriebsprüfung im schlimmsten Fall existenzbedrohend sein.
Zur zutreffenden Bestimmung der Umsatzsteuer bei Leistungen bzw. Lieferungen ins Ausland sind einige Sonderfälle zu beachten. Innergemeinschaftliche Lieferungen oder Ausführlieferungen mit weiteren zollrechtlichen Aspekten bergen besonderes Risikopotential und Diskussionspotential im Rahmen mit dem Betriebsprüfer.
Neuregelung ab 2015
Der deutsche Gesetzgeber hat Anforderungen der Europäischen Union umgesetzt und den sogenannten Leistungsort für bestimmte Dienstleistungen neu geregelt. Es gilt nun das Bestimmungslandprinzip, also die Besteuerung der Leistungen an dem Ort der Leistungserbringung. Die Telekommunikationsbranche sowie digital erbrachte Dienstleistungen an Endverbraucher werden seither im Land des Empfängers versteuert. Beim Download von Büchern oder Musik oder Anbieter von Fortbildungsangeboten müssen weitere Melde- und Erklärungspflichten erfüllen. Da diese Meldepflichten in zahlreichen europäischen Auslandsmärkten kaum administrativ darstellbar sind, bietet sich die Möglichkeit auch für kleinere Unternehmen von der Sonderregelung eines sogenannten Mini-One-Stop-Shop Gebrauch zu machen. Die Teilnahme erleichtert die Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer über das deutsche Bundeszentralamt für Steuern.
Prüfmethoden des Finanzamts
Das Finanzamt wird gerade die Einhaltung dieser Vorschriften im Rahmen der nächsten Betriebsprüfung verifizieren. Auf folgende Prüfungsschritte sollten sich Unternehmer bereits jetzt einstellen:
Testkäufe bei Online-Händlern im Vorfeld einer Betriebsprüfung dienen zur Überprüfung, ob die Umsatzsteuer tatsächlich zutreffend auf den Rechnungen ausgewiesen wird.
Die Finanzämter werten im Rahmen von Außenprüfungen bei Kunden des Online-Händlers Rechnungen aus und erstellen sog. Kontrollmitteilungen, die dann durch den Betriebsprüfer zur Verprobung der Vollständigkeit und Richtigkeit herangezogen werden können.
Die Finanzverwaltung nutzt Tools, mit denen ältere nicht mehr aktuelle Informationen auch aus Online-Shops ausgelesen werden können: Mit sogenannten Wayback Machines werden Informationen, die zum zurückliegenden Prüfungszeitraum relevant waren auch noch Jahre später sichtbar und können so eingesehen und zur Verprobung genutzt werden.