Wir begleiten Mandanten bei der steuerlichen Nacherklärung in Fällen, in denen Kapitaleinkünfte im Ausland verschwiegen wurden, unberechtigt Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht wurde oder etwa Umsätze nicht oder nicht vollständig gemeldet bzw. zu hohe Vorsteuerbeträge abgezogen wurden. Diese Fehler sind unverzüglich – innerhalb weniger Tage nach dem Bekanntwerden – dem jeweils zuständigen Finanzamt gegenüber anzuzeigen.
Jede Berichtigungserklärung mit der Fehler der Vergangenheit ausgeräumt werden ist so vorzubereiten, dass bei einem eventuellen strafrechtlichen Vorwurf von einer befreienden Selbstanzeige ausgegangen werden kann. bedarf professioneller Betreuung durch einen Fachanwalt. Insbesondere die Auswirkungen auf die unterschiedlichen Steuerarten sind im Vorfeld zu würdigen. Wurde bspw. geschenktes Geld angelegt, so sind die schenkungs- sowie einkommensteuerlichen Rechtsfolgen anhand des konkreten Sachverhalts zu beurteilen. Auch für den Schenker. Nachzuerklärende Umsätze eines Unternehmens sind für die unterschiedlichen Steuerarten (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer) gesondert zu prüfen und in sich schlüssig für das Finanzamt aufzubereiten. Sind Kapitalgesellschaften involviert, so steht auch eine Verwendung der Mittel im Fokus der Prüfung.
Generell wichtig ist die Frage des Berichtigungszeitraums. Die Ermittlung der bereits festsetzungsverjährten Perioden ist abhängig vom Versäumnis zu ermitteln. Im Zweifel kann bei der Einkommensteuer eine Berichtigung bis zu 13 Jahre rückwirkend notwendig sein. Bei nicht deklarierten Schenkungen tritt zu Lebzeiten keine Verjährung, bei Erbschaften erst nach mehr als zehn Jahren nach Kenntnis des Erben von der Zuwendung ein. Im Fokus steht hierbei stets auch die strafrechtliche Verjährungsfrist.
Um eine ggf. notwendige Straffreiheit zu erreichen gilt der Grundsatz der Aufdeckung sämtlicher strafrechtlich unverjährten Steuertatbestände. Teil-Nacherklärung schließen die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige vollständig aus. Abgesehen von einer anonymen Kontaktaufnahme mit den Finanzbehörden im Vorfeld von komplexen Nacherklärungen, ist stets nur eine vollständigen Nacherklärungen einzureichen. Die (Teil-) Kenntnis des Finanzamts im konkreten Fall schließt eine Selbstanzeige aus. Eile ist bei konkreter Entdeckungsgefahr, z.B. durch Hinweise von Banken, geboten sein.
Wir haben die Praxiserfahrung die materiellen Steuernachzahlungen weitestmöglich einzugrenzen und Sie vor einer strafrechtlichen Verfolgung zu bewahren.