Genaue Leistungsbezeichnung notwendig
Nach § 14 UStG müssen Rechnungen bestimmte Pflichtangaben enthalten; denn nur so ist der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers sichergestellt. Insbesondere wird gefordert, dass aus einer Rechnung eindeutig und leicht nachvollziehbar die erbrachte Leistung erkannt werden kann.
Im Fall des Großhandels mit Kleidungsstücken und Modeschmuck im Niedrigpreissegment hat nunmehr das Finanzgericht Hessen in erster Instanz entschieden, dass ein Vorsteuerabzug nur vorgenommen werden kann, wenn die Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht. Das Finanzamt hat bei einigen Rechnungen zu Lasten der Klägerin den Vorsteuerabzug versagt, weil sich die Bezeichnungen der gelieferten Gegenstände in den Rechnungen auf die pauschale Bezeichnung einer Warenklasse und die Angabe einer erheblichen Stückzahl im mindestens dreistelligen Bereich beschränke. Eine Konkretisierung der Leistungsbeschreibungen fehle. Die Rechnungen hatten somit nach Auffassung der Finanzverwaltung nur unzureichende Angaben wie „div. Modeschmuck“ (Armband, Ohrring, Kette etc.), den Netto-Einzelpreis sowie die Anzahl der gelieferten Artikel enthalten.
Nach Auffassung der Finanzrichter genügen diese Rechnungen mangels hinreichender Leistungsbeschreibung und fehlender Identifikationsmöglichkeit nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die bloße Angabe einer Gattung (z.B. Shirts, T-Shirts, Blusen, Kleider, Blusen, Jacken) stellt keine handelsübliche Bezeichnung dar und zwar auch nicht, wenn die Ware in großen Mengen im Billigsegment geliefert wird. Beispielsweise fehlen die Herstellerangaben, ein Modelltyp, die Farbe sowie die Größe der Ware. Auch eine Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer, die eine nähere Identifizierung ermöglicht hätte, war nicht genannt. Auch die bloße Angabe einer Gattung (z.B. Armbänder, Ketten, Halsketten) ist danach keine handelsübliche Bezeichnung.
Bis zur Entscheidung durch den BFH sollten entsprechende strittige Fälle durch Einspruch offen gehalten werden.
Quellen: FG Hessen mit Urteilen vom 12.10.2017 (Az. 1 K 547/14 und 1 K 2402/14; Revision anhängig beim BFH unter Az. XI R 2/18), vgl. Pressemitteilung v. 23.01.2018.