Achtung bei Privatverkäufen über ebay
2023 ist das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz in Kraft getreten: Künftig sollen Steuerbehörden direkt von Plattformen wie Ebay und AirBnB informiert werden, wenn Steuerpflichtige ihre Haushaltskasse über Internetverkäufe aufbessern. Neu ist die Meldepflicht für die Plattformen, an den Regeln zur Besteuerung hat sich grundsätzlich nichts geändert.
Wann melden Plattformen Verkäufe an die Finanzämter?
Sobald entweder mehr als 30 Verkäufe in einem Kalenderjahr getätigt werden oder insgesamt mehr als 2.000 Euro Verkaufserlös erzielt werden, müssen die Plattformen melden. Ein Indiz für die Übermittlung von Daten an die Finanzverwaltung ist die Aufforderung der Plattform weitere Daten wie etwa die Steueridentifikationsnummer im Account zu hinterlegen. Eine Plattform wie ebay, die den Verkauf mit abwickelt, ist zur Meldung verpflichtet. ebay-Kleinanzeigen etwa, die lediglich die Anzeige veröffentlichen und nicht den Verkauf abwickeln, müssen hingegen keine Daten an die Finanzverwaltung übermitteln.
Wann besteht eine Steuerpflicht und welche Steuern fallen für Onlinegeschäfte an?
Regelmäßig sind Verkäufe oder Vermietungen im Bereich der Einkommensteuer erklärungspflichtig. Die Abgrenzung, ob eine Steuerpflicht besteht ist häufig schwierig, jedoch sieht das Einkommensteuergesetz vor, dass »private Veräußerungsgeschäfte« mit »Gegenständen des täglichen Gebrauchs« grundsätzlich steuerfrei sind. Wer jedoch Waren kauft, und sie innerhalb eines Jahres mit Gewinn wieder verkauft unterliegt auch als Privatperson damit der Einkommensteuer. Dies gilt jedoch nur, soweit der Gewinn aus allen Verkäufen eines Jahres unter 600 Euro bleibt.
Keine Privatverkäufe liegen mehr vor, wenn regelmäßig Waren zum Verkauf erworben werden. Eine solche Betätigung wird regelmäßig als Gewerbebetrieb eingestuft. Mithin bestehen Mitteilung- und Registrierungspflichten, die in der Folge neben der Einkommensteuer auch zu Umsatz- und Gewerbesteuerpflicht führen. Jedoch gelten auch hier Erleichterungen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer (bis 22.000 Euro Umsatz) oder bei der Gewerbesteuer (bis 24.500 Euro Ertrag).
Quelle: Spiegel online, abgerufen am 15.01.2023