Im Idealfall erfolgen Restrukturierungen von Unternehmen aus einer Lage der wirtschaftlichen Stärke heraus zur Anpassung an veränderte Marktsituationen oder aufgrund der gegebenen Eigentümerstruktur. Häufig jedoch werden die notwendigen gesellschaftsrechtlichen Veränderungen erst zu einem Zeitpunkt vorgenommen werden, zu dem bereits eine Verlustsituation eingetreten ist. Eine besondere steuerliche Beachtung gilt dann dem Erhalt eventuell bereits aufgelaufener steuerlicher Verlustvorträge.
Mögliche Umstrukturierungsmaßnahmen können sich so aus Entscheidungen der Unternehmensleitung vor dem Hintergrund des Outsourcing, der Prozessoptimierung, einer neuen Marktausrichtung oder zur Hebung von Synergiepotentialen ergeben. Von Seiten der steuerlichen Beratung steht hierbei stets eine mögliche Steuerneutralität im Vordergrund. Die Rechtsgrundlagen zur Vermeidung der steuerlichen Entstrickung stiller Reserven sind vielfältig:
- Umwandlungs(steuer)gesetz: Verschmelzungen, Ab- bzw. Aufspaltungen, Formwechsel oder Einbringungsvorgänge von Betriebs- oder Gesellschaftsanteilen,
- Einbringung von einzelnen Wirtschaftsgütern oder (Teil-) Betrieben nach § 6 Abs. 3 bzw. 5 des Einkommensteuergesetzes,
- Anwachsungen von Unternehmensteilen bei Vorliegen einer Gesamthandschaft,
- Nutzung steuerlicher Organschaften mit dem Ziel einer steuerlichen Konsolidierung.
Weitere Prüfungsschwerpunkte ergeben sich regelmäßig im Hinblick auf steuerliche Verluste bzw. Tax Credits oder etwa im Bereich der Grunderwerbsteuer.
Wir beraten Sie beim Unternehmenserwerb (Tax Due Diligence Prüfungen, steueroptimale Erwerbstruktur, vertragliche Steuerklauseln) bereits im Hinblick auf die spätere Integration des Targets nach den vorangehend dargestellten Kriterien. Hierbei arbeiten wir interdisziplinär zusammen mit einem Netzwerk erfahrener Kollegen aus den Bereichen Corporate Finance und Recht.