Reverse Charge Verfahren – BFH bei Nichtbeachtung
Im zu entscheidenden Fall hatte eine Unternehmerin mit Sitz im Vereinigten Königreich in den Jahren 2007 bis 2009 Standflächen u.a. an eine Deutschland ansässige Firma vermietet. Die Unternehmerin wies in ihren Rechnungen deutsche Umsatzsteuer offen aus, was in 2011 als unrichtig durch das Finanzamt ermittelt wurde. Denn nicht die UK-Unternehmerin, sondern die im Inland ansässigen Leistungsempfänger schuldeten die Steuer gem. § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG (Umkehr der Steuerschuldnerschaft, sog. Reverse Charge Verfahren). Hierzu hat der BFH klar entschieden, dass ein leistender Unternehmer bei Umsatzsteuerausweis in einer Rechnung, obwohl der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, dieser als leistender Unternehmer die Steuer gem. § 14c Abs. 1 UStG schuldet.
In dem Gerichtsverfahren machte die Klägerin ferner geltend, dass sie die Umsatzsteuer i.S. des § 14c Abs. 1 UStG nicht länger schulde, weil sie nunmehr in berichtigten Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausweise. Die Klägerin hatte das Finanzamt nämlich mitgeteilt, dass der Steuerbetrag spätestens mit der dem Finanzamt am 03. Dezember 2012 zugegangenen Abtretungsanzeige berichtigt worden ist. Aus der Abtretungsanzeige ergab sich auch „spezifisch und eindeutig“ i.S. von § 31 Abs. 5 Satz 2 UStDV, dass die Klägerin bereit war, der Leistungsempfängerin die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Wege der Abtretung eines Anspruchs der Klägerin gegen das FA zurück zu erstatten, weil sie, die Klägerin, über ihre Leistungen statt wie bisher unter Ansatz des ursprünglich ausgewiesenen Steuerbetrags nunmehr nur noch ohne Umsatzsteuer abrechnen will. Ferner wurde die Umsatzsteuer an die Leistungsempfängerin (im Wege der Abtretung und Verrechnung) im Streitjahr bereits zurückbezahlt. Richterlich entschieden wurde hierbei, dass die Rechnungsberichtigung – anders als die Berichtigung einer für den Vorsteuerabzug unzulänglichen Rechnung – erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung ohne Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung zurückwirkt. Ferner ist eine Abtretungserklärung des leistenden Unternehmers als eine Berichtigung des Steuerbetrags anzusehen, wenn aus ihr klar hervorgeht, dass der leistende Unternehmer über seine Leistungen nunmehr nur noch ohne Umsatzsteuer abrechnen will
Quelle: BFH, Urteile vom . 12.10.2016, Az. XI R 43/14.