Sale-and-lease-back – Anwendungsgrundsätze
Die Finanzverwaltung hat auf Rechtsprechung des BFH reagiert, wonach Sale-and-lease-back Geschäfte umsatzsteuerlich ggf. neu zu würdigen sind. Unter Umständen ist von einer Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers auszugehen, was dann wiederum eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung des Leasinggebers darstellt.
Abweichend von den bisher üblichen Sale-and-lease-back Verträgen handelt es sich dann nicht um eine steuerfreie Gewährung eines Kredits i.S. des § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG, wenn die Anschaffung des Leasinggegenstandes durch den Käufer und Leasinggeber überwiegend durch ein Darlehen des Verkäufers und Leasingnehmers finanziert wird. Hierin ist eine sonstige steuerpflichtige Leistung des Käufers und Leasinggebers zu sehen, dessen Schwerpunkt in der Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung des Leasingnehmers liegt.
Ergänzung der Verwaltungsvorschriften durch das Bundesfinanzministerium
“Ist ein Sale-and-lease-back Geschäft hingegen maßgeblich darauf gerichtet, dem Verkäufer und Leasingnehmer eine vorteilhafte bilanzielle Gestaltung zu ermöglichen und hat dieser die Anschaffung des Leasinggegenstandes durch den Käufer und Leasinggeber überwiegend mitfinanziert, stellt das Geschäft keine Lieferung mit nachfolgender Rücküberlassung und auch keine Kreditgewährung dar, sondern eine steuerpflichtige sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG, die in der Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers besteht.”
Die Ergänzung des USTAE ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Quellen: BMF-Schreiben vom 3. Februar 2017, Az. S 7100/07/10031; BFH-Urteil vom 6. April 2016, Az. V R 12/15.