Sanierungsgewinne
Ein Sanierungsgewinn kann zusätzliche Steuerzahlungen auslösen, die den eigentlichen Zweck der Sanierung konterkarieren. Ein Erlass von Steuerzahlungen oder eine Stundung sind in dieser Situation von großer Bedeutung. Grund für die drohenden Steuerzahlungen sind der außerordentliche Ertrag, der durch eine Vereinbarung mit den Gläubigern verhandelte Schuldenschnitt oder durch den Verzicht auf Gesellschafterdarlehen ausgelöst wird. Wenngleich eine Verrechnung dieses Ertrags im Rahmen der Mindestbesteuerung bis zur Höhe von einer Million Euro vollständig mit bestehenden steuerlichen Verlustvorträgen verrechnet werden kann, so kommt es darüber hinaus oder soweit Verlustvorträge nicht in ausreichender Höhe durch das Finanzamt gesondert festgestellt sind, zu Körperschaft- und Gewerbesteuerzahlungen.
Erlass bei Sanierungsgewinn möglich
Zu dieser Problematik in Bezug auf eine vorausgegangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurde ein Erlass der Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom 19. Juni 2013 veröffentlicht. Eine Stundung oder gar der Erlass einer Steuerforderung aufgrund eines Sanierungsgewinns ist danach weiterhin möglich. Stellt der Steuerpflichtige einen Antrag auf Erlass oder Stundung der Steuerschuld, so hat im jeweiligen Einzelfall eine Prüfung auf Billigkeit zu erfolgen.
Billigkeitsprüfung notwendig
Eine Billigkeitsprüfung ist stets eine Ermessensentscheidung im Einzelfall. Bei der Frage über den Erlass einer Steuerschuld sind die persönlichen Gründe des Steuerzahlers, also insbesondere dessen wirtschaftliche Situation, zu würdigen. Fragen wie der der Existenzgefährdung, aber auch die Gründe die zur Notlage geführt haben, sind hier zu beachten. Ferner bedarf es sachlicher Erlassgründe, die regelmäßig im Fall von Umsatz- oder Lohnsteuer nicht vorliegen. Dabei darf das Finanzamt über Beträge bis zu 20.000 Euro alleine und darüber hinaus nur mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion entscheiden.
Der Erlassantrag
Das Verfahren beim Finanzamt ist antragsgebunden. Ein Antrag auf Erlass der Steuerschuld oder ein Stundungsantrag sollte möglichst frühzeitig bereits im Rahmen der Überlegung für einen Forderungsverzicht gestellt werden. Wenngleich die Form hierzu nicht vorgegeben ist, so sollte stets die Situation des Unternehmens vollständig dargestellt werden. Am besten wird der Antrag durch den Steuerberater gemeinsam mit dem Unternehmer bzw. dessen Sanierungsberater verfasst und mit dem Finanzamt (vor-)besprochen.