Scheidungskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Der Bundesfinanzhof hat mit Wirkung für Veranlagungszeiträume ab 2013 klargestellt, dass Scheidungskosten steuerlich nicht abziehbar sind. Die Aufwendungen zur Scheidung dienen weder der Sicherung der Existenzgrundlage noch befriedigen sie ein lebensnotwendiges Bedürfnis.
Bis 2012 konnten von Scheidungskosten zumindest noch die Aufwendungen, die auf eine Regelung des Versorgungsausgleichs entfallen sind, steuerlich geltend gemacht werden. Mit der neuen Rechtslage ab 2013 gilt dies nicht mehr, da Zivilprozesskosten nunmehr nur noch unter den o.g. Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Quelle: BFH vom 18.05.2017 (Az. VI R 9/16)