Änderungen zum Jahreswechsel 2017 / 2018 bei den Minijobs
Geringfügig Beschäftigte können ab 2018 volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung noch günstiger erwerben. Hintergrund ist der sinkende Beitragssatz von 18,7 % auf 18,6%. Dadurch sinkt die Eigenleistung auf 3,6 % des Arbeitsentgelts (13,6 % bei Minijobs in Privathaushalten). Arbeitgeber zahlen weiterhin einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15% (5 % bei Minijobs in Privathaushalten).
Weiter wird die Insolvenzgeldumlage von 0,09 % auf 0,06 % abgesenkt. Die Insolvenzgeldumlage sichert den Arbeitnehmer im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers durch Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit bis zu drei Monate lang ab.
Die Umlage 2 (sog. U2 für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft) wird von 0,30 % auf 0,24 % gesenkt.
Die Umlage 1 (sog. U1 für die Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit) bleibt unverändert bei 0,90 %.