Steueranmeldung bei Rechteüberlassung
Im Ausland ansässige Steuerpflichtige werden unter bestimmten Voraussetzungen im Inland beschränkt steuerpflichtig. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Inland, bei Veräußerung von Rechten, die im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder bei deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung wird regelmäßig eine inländische Steuerpflicht begründet.
Klarstellung durch die Finanzverwaltung
Inländische Einkünfte, die zur beschränkten Steuerpflicht führen, können sich auch aus der befristeten oder unbefristeten Überlassung von Rechten ergeben, die in ein inländisches Register eingetragen sind. Zu den in ein inländisches Register eingetragenen Rechten gehören z. B. auch Patente, die aufgrund einer Anmeldung beim Europäischen Patent- und Markenamt nach dem Europäischen Patentübereinkommen in das inländische Register eingetragen werden.
Die Überlassung solcher Rechte führt auch dann zu inländischen Einkünften, wenn die Lizenzgebühr nicht von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen getragen wird.
Wird ein in einem inländischen Register eingetragenes Recht zeitlich befristet überlassen, hat der Schuldner der Vergütung (d. h. der die Lizenzgebühr bezahlt) einen Steuerabzug vorzunehmen,
die Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen und dem Bundeszentralamt für Steuern eine Steueranmeldung zu übersenden.
Hinweis: Ist das zugrundeliegende Recht zeitlich unbefristet überlassen worden und liegt deshalb eine Rechteveräußerung vor, die nicht dem Steuerabzug unterliegt. In diesen Fällen hat der Empfänger der Lizenzgebühr bei dem zuständigen Finanzamt ggf. eine Steuererklärung einzureichen.
Quelle: BMF-Schreiben vom 06.11.2020 (IV C 5 – S 2300/19/10016)