Steuerbefreite Kostengemeinschaften
Das EU-Recht sieht für sog. Kostengemeinschaften nach Art. 132 Abs. 1 lit. f der Mehrwertsteuersystemrichtlinie eine Steuerbefreieung für gemeinwohlbezogene Tätigkeiten vor, die gestützt auf die Auffassung des Generalanwalts am EuGH möglicherweise auch auf andere steuerfreie Tätigkeiten nach Art. 135 MwStSystRL anzuwenden sein soll. Ein solches weiteres Verständnis hätte, auch beim Zusammenschluss umsatzbefreiter Unternehmen (bspw. Banken oder Versicherungen) mit dem Ziel der Erbringung gemeinschaftlicher Leistungen (bspw. IT-Dienstleistungen) an die beteiligten Unternehmen, eine unmittelbare Steuerbefreiung zur Folge. Es käme mithin nicht zur Belastung mit Umsatzsteuer, die dann bei den beteiligten Unternehmen mangels Vorsteuerabzug zu einer Definitivbelastung führen würde. Im deutschen Recht wurde die Kostengemeinschaft in§ 4 Nr. 14 UStG nur sehr eingeschränkt für medizinische Heilbehandlungen umgesetzt. Die EU-Kommission hat hierzu ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland bereits eingeleitet (Az. C 616/15).
In einer weiteren Rechtssache (Az. C 274/15) muss der EuGH auch die Frage entscheiden, ob Dienstleistungen an Mitglieder der Umsatzsteuer unterliegen, wenn die Mitglieder dieses Zusammenschlusses hieraus auch steuerbare Tätigkeiten ausüben, die allerdings weniger als 30 % ihres Gesamtumsatzes ausmachen?
Alternative Gestaltungen nur sehr eingeschränkt möglich
Derzeit ist es möglich im Rahmen von umsatzsteuerlichen Organschaften eine definitive Steuerbelastung zu vermeiden. Allerdings muss hierzu das Gemeinschaftsunternehmen einer Kostengemeinschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert sein. Ein Organschaftsverhältnis kann hierbei lediglich gegenüber einem beteiligten Unternehmen vorliegen, womit keine vollständige Vermeidung einer Definitivbelastung ermöglicht wird.