Festsetzungsverjährung auf 10 Jahre verlängert
Die Festsetzungsfrist verlängert sich auch dann auf zehn Jahre, wenn ein Erbe als Gesamtschuldner keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung eines Miterben hat.
Nicht erklärte ausländische Kapitaleinkünfte
Im Streitfall hatte die Erblasserin Kapitaleinkünfte im Ausland erzielt, die sie nicht in ihren Einkommensteuererklärungen angegeben hatte. Sie war jedoch aufgrund einer Demenzerkrankung selbst nicht mehr in der Lage wirksame Einkommensteuererklärungen abzugeben. Die Steuererklärungen der Erblasserin waren unter Beteiligung einer Miterbin, der Schwester der Klägerin, erstellt worden. Dieser war spätestens ab Eintritt des Erbfalls bekannt, dass die Erblasserin ihre Kapitaleinkünfte in den Einkommensteuererklärungen zu niedrig angegeben hatte.
Das FA erließ gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Erblasserin geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die Steuer für die nicht erklärten Zinsen nachforderte. Die Finanzrichter bestätigen dieses vorgehen letztlich, da eine Berichtigungspflicht des Erben nicht dadurch ausgeschlossen ist, weil ein Miterbe bereits vor dem Tod der Erblasserin Kenntnis von dem Kapitalvermögen im Ausland und den unrichtigen Steuererklärungen hatte. Maßgeblich ist der Todeszeitpunkt der Erblasserin.
Die Miterbin hat aufgrund eines Verstoßes gegen die Berichtigungspflicht nach erkannter Unrichtigkeit der Steuererklärungen eine vorsätzliche Steuerhinterziehung durch Unterlassen begangen. Diese Steuerhinterziehung führt dazu, dass sich bei allen Miterben die Festsetzungsfrist für die verkürzte Steuer auf zehn Jahre verlängert.
Quellen: Pressemitteilung des BFH, 7/2018 v. 07.02.2018; BFH-Urteil v. 29.08.2017 (Az. VIII R 32/15)