Tausch oder Verkauf von Krypto-Währungen
Der Bundesfinanzhof hat zu entscheiden, ob Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflichtig sind. In dem vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall wurden im Jahr 2017 Bitcoins in andere Krypto-Währungen wie Ethereum sowie Monero-Einheiten zunächst getauscht und schließlich wieder zurück in Bitcoins getauscht. Diese erhaltenen Bitcoin wurden dann noch im gleichen Jahr veräußert.
Der Gewinn wurde in der Einkommensteuererklärung 2017 als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erklärt und vom Finanzamt veranlagt. Im nachfolgend geführten Einspruch- und Klageverfahren führte der Steuerpflichtige aus, dass bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit bestehe und ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliege. Daher dürften diese Gewinne nicht besteuert werden. Im Übrigen fehle es bei Kryptowährungen an der erforderlichen Veräußerung eines “Wirtschaftsguts”.
Das Finanzgericht Köln folgte dem nicht und wies die Klage ab. Denn ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt nicht vor. Dieses wird insbesondere nicht durch die anonyme Veräußerung begründet. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts vor. Bei den Kryptowährungen handelt es sich um “andere Wirtschaftsgüter” im Sinne des § 23 EStG. Die gehandelten Krypto-Werte (Bitcoin, Ethereum und Monero) sind verkehrsfähig , selbständig bewertbar und darüber hinaus strukturell vergleichbar mit Fremdwährungen.
Quellen: Urteil des FG Köln v. 25.11.2021, Az. 14 K 1178/20; Rev. Az. IX R 3/22).