Praxishinweis Transparenzregister
Nachdem bereits zum 1. Januar 2020 Neuerungen zum Geldwäschegesetz („GwG”) in Kraft traten, hatte der Bundesrat am 25. Juni 2021 das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz beschlossen. Nachfolgend geben wir Ihnen einen praxisbezogenen Einblick in allgemeine Verpflichtungen und wichtigste Regelungen, die künftig für das Transparenzregister gelten.
Überblick zum Zweck und den allgemeinen Verpflichtungen den Transparenzregisters
Das Geldwäschegesetz (GwG) bezweckt die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Wichtiger Inhalt ist die Meldepflicht für das Transparenzregister, welches die wirtschaftlichen Berechtigten aller privatrechtlichen Vereinigungen (z.B. GmbH, AG, OHG, KG, Stiftungen, Vereine, etc.) erfasst. Mitgeteilt werden müssen die Personalien, aber auch Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses aller natürlicher Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Vereinigung steht. Die Meldepflicht an das Transparenzregister besteht für die privatrechtliche Vereinigung, wobei für die nötigen Angaben auch eine Mitteilungspflicht gegenüber der Vereinigung für wirtschaftlich Berechtigte besteht. Im Falle eines Verstoßes gegen das GwG drohen hohe Geldstrafen.
Bislang handelte es sich beim deutschen Transparenzregister lediglich um ein sog. Auffangregister, das in der Regel auf andere Register wie das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister verweist. Für einen Großteil der deutschen Gesellschaften bestand daher im Transparenzregister selbst noch kein strukturierter Datensatz in einem einheitlichen Datenformat. Die Änderung hin zu einem Vollregister bedeutet nun regelmäßig eine Meldepflicht, es besteht ggf. Handlungsbedarf.
Praxisrelevante Fragen & Antworten:
- Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?
Wirtschaftlich Berechtigte stellen natürliche Personen dar, die insgesamt (unmittelbar oder mittelbar) mehr als 25 % Kapitalanteile / Stimmrechtsanteile oder eine vergleichbare Kontrolle (z.B. durch Treuhand- und Nießbrauchsrechte, Stimmbindungsvereinbarungen etc.) haben.
- Welche Informationen sind zu melden?
Neben Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses ist bereits ab 01.01.2020 auch die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten zu melden.
Aus den Informationen zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses muss hervorgehen, woher die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter herkommt. Beispielsweise die Höhe der Kapitalanteile/Stimmrechte, die Funktion in der Vereinigung (z.B. gesetzlicher Vertreter, etc.) oder wie sich sonstige Kontrollpositionen ergeben (z.B. Stimmbindungsvereinbarungen, etc.).
- Welche Pflichten bestehen für die Vereinigung und für den wirtschaftlich Berechtigten?
Die Prüfung der Meldepflicht der Vereinigung erstreckt sich über mindestens zwei Beteiligungsebenen nach oben. Gerade auch bei mittelbaren Beteiligungen kann häufig eine Meldepflicht bestehen, da aus den öffentlichen Registern lediglich die zwischengeschaltete Gesellschaft erkennbar ist, nicht aber die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person. Die Maßnahmen zur Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten sowie Schwierigkeiten bei der Überprüfung sind von der privatrechtlichen Vereinigung zu dokumentieren.
Der wirtschaftlich Berechtigte hat die Mitteilungspflicht an die privatrechtliche Vereinigung zu prüfen. Er hat auf die entsprechenden Vereinigungen zuzugehen und die Informationen zur Meldung zu liefern und entsprechend zu dokumentieren.
Für den Fall, dass trotz umfassender Prüfung kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt wird, gelten z.B. gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner der betroffenen Gesellschaft selbst als wirtschaftlich Berechtigte.
Eine entsprechende Überprüfung der wirtschaftlichen Berechtigten sollte mindestens einmal pro Jahr überprüft und dokumentiert werden.
- Ab wann besteht die Meldepflicht?
Wenn bisher die wirtschaftlich Berechtigten Personen direkt aus einem öffentlichen Register (z.B. Handels-, Vereins-, Genossenschaftsregister, etc.) zu entnehmen sind, bestand bisher keine Meldeflicht zum Transparenzregister für die Vereinigung. Dabei bestand auch keine Meldepflicht, wenn in diesen Registern die Staatsangehörigkeit (Regelung ab 01.01.2020) nicht aufgeführt war. Hingegen bestand die Meldepflicht bereits dann, wenn sonstige vom GwG geforderten Informationen nicht aus den anderen öffentlichen Registern zu entnehmen ist (z.B. mittelbare Beteiligung, da den Registern lediglich die Zwischengesellschaft erkennbar ist, aber nicht die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person).
Registrierungspflicht zum Transparenzregister als sog. Vollregister
- Aktiengesellschaften müssen sich bis zum 31.3.2022 im Transparenzregister registrieren.
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder auch UGs bis zum 30.6.2022.
- Eingetragene Personengesellschaften bis spätestens zum 31.12.2022.
- Vereine werden hingegen automatisch in das Transparenzregister eingetragen, wobei der Vereinsvorstand eine Überprüfungspflicht hat.
- Welche Folgen hat ein Verstoß?
Verstößt eine Vereinigung gegen die Meldepflichten des GwG, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Gesetzesreform zum 01.01.2020 enthält eine Verschärfung der Sanktionen. Schon bei einfachen Verstößen droht eine hohe Geldbuße. Je nach Unternehmensbranche und Schwere des Verstoßes kann ein Bußgeld von bis zu fünf Millionen Euro oder zehn Prozent des Gesamtumsatzes des vorangegangenen Wirtschaftsjahres drohen. Bestandskräftige Bußgeldentscheidungen werden darüber hinaus unter Nennung der verantwortlichen Person sowie der Art des Verstoßes für mindestens fünf Jahre veröffentlicht („naming & shaming“).
- Wohin werden sich die Regelungen entwickeln?
Das deutsche Transparenzregister war bisher als Auffangregister ausgestaltet, d.h. eine Eintragung von bereits im Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragenen Gesellschaften war entbehrlich, soweit alle erforderlichen Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten aus diesen Registern ermittelbar waren. Für Einsichtnehmende – also namentlich die geldwäscherechtlich Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes (dies sind neben Banken und Finanzdienstleistern auch viele kleinere Unternehmen wie Güterhändler und Immobilienmakler) – bedeutet dies, dass der wirtschaftlich Berechtigte teilweise erst durch Auswertung mehrerer komplexer Registerdokumente ermittelt werden kann. Mit dem Vollregister werden nun künftig die Daten zu allen wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar dort eingetragen und digital einsehbar sein. Auch wird damit größere Rechtssicherheit über die Prüfpflichten im Geldwäschebereich geschaffen.
Die Neuregelungen werden – entsprechend der umzusetzenden EU-Finanzinformationsrichtlinie – nationale und internationale Vernetzungen aufdecken und die verschiedenen Akteure im Bereich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch besser informieren. Hierfür werden bestehende Mechanismen wie das deutsche Kontenabrufverfahren und die intensiven Informationsaustauschkanäle zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Financial Intelligente Unit (FIU) aufgegriffen und in den europäischen Kontext übertragen. Dazu gehört zum Beispiel die nun speziell geregelte und erleichterte Weitergabe von Daten aus dem Kontenabrufverfahren oder von FIU-Informationen über das Bundeskriminalamt an Europol. Das Gesetz benennt das Bundesamt für Justiz bzw. das Bundekriminalamt für den Datenaustausch mit Europol. Beide Behörden erhalten hierfür gesonderte Zugriffsbefugnisse.