Vorsteuervergütung in Frankreich
Verspätet eingegangene Anträge auf Vorsteuervergütung können nicht als verfristet abgelehnt werden. Denn der französische Fiskus hat es versäumt eine europäische Vorgabe rechtzeitig in nationales Gesetz umzusetzen. Eine entsprechende Ausschlussfrist hätte vorgesehen Vergütungsanträge seit 2010 bis spätestens 30.09. des Folgejahres über das Portal des Ansässigkeitslandes einzureichen.Es besteht demnach noch die Möglichkeit für Altjahre Vergütungsanträge in Frankreich einzureichen.
Quelle: Conseil d´État vom 4.12.2017