Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen
Seit 01.01.2019 sind die umsatzsteuerrechtlichen Folgen der Verwendung von Gutscheinen durch einen Unternehmer gesetzlich definiert. Nun hat die Finanzverwaltung sich zur Auslegung der Regelungen geäußert.
Die nachfolgend dargestellten Verlautbarungen werden in den sog. Umsatzsteueranwendungserlass eingefügt, welcher die Meinung der Finanzverwaltung bzgl. der Definition eines Gutscheins,
sowie die Abgrenzung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen enthält. Die Regelungen sind rückwirkend ab dem 01.01.2019 anzuwenden.
Begriff des Gutscheins nach dem Umsatzsteuergesetz
Ein Gutschein liegt nur dann vor, falls der Leistende diesen verpflichtend als Gegenleistung für eine Leistung akzeptiert. Preisnachlässe sind keine Gutscheine, da sie nicht das Recht verleihen, die entsprechende Leistung tatsächlich zu erhalten. Eintrittskarten oder Fahrscheine sind ebenfalls keine Gutscheine im Sinne des UStG. Auch falls ein Zahlungsinstrument nach erhaltenem Geldbetrag zurückgegeben werden muss, ist dieses nicht als Gutschein anzusehen.
Ein Gutschein ist hierbei nicht an eine gewisse Ausgabeform gebunden. Allerdings müssen zur allgemeinen Formwahrung auf dem Gutschein oder ihm zugehörigen Unterlagen der Leistende oder der Leistungsgegenstand angegeben sein.
Definition von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen
Es liegt ein Einzweck-Gutschein vor, falls der Ort der Leistung und die geschuldete Steuer im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe oder -Übertragung festgelegt sind. Ist eines der beiden Merkmale nicht erfüllt, so liegt ein Mehrzweckgutschein vor.
Neu ist das Merkmal, dass auf einem Zahlungsmittel der Leistende und die Gattung der Leistung genannt sein müssen, um dieses als Einzweck-Gutschein ansehen zu können. Neu ist auch die Anforderung der verbindlichen Kennzeichnung eines Gutscheins als Ein- oder Mehrzweckgutschein durch den Aussteller.
Rechtsfolgen von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen
Handelt es sich um einen Einzweck-Gutschein, ist die Versteuerung im Moment der Ausgabe und bei jeder Übertragung des Gutscheins vorzunehmen, nicht erst bei dessen Einlösung. Es handelt sich also um ein Entgelt für eine konkrete Leistung, deren Leistungszeitpunkt noch ungewiss bzw. in der Zukunft liegt.
Bei Mehrzweck-Gutscheinen sind die Ausgabe und Übertragungen des Gutscheins umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Denn erst mit der Einlösung wird die Leistung erbracht und erst dann kommt es zu einer Umsatzversteuerung.
Sowohl bei Ein- und Mehrzweck-Gutscheinen bestimmen sich der Leistungsort und die Bemessungsgrundlage nach den allgemeinen Regelungen des UStG. Das BMF erläutert weiterhin vor allem für Vertriebsketten unter Einschaltung von Gutscheinhändlern anhand einer Reihe von Beispielen für Einzweck- und Mehrzweckgutscheine seine Auffassung zur Rechtslage.
Praxis: Im Vergleich zum Einzweck-Gutschein ist der Fall der endgültigen Nichteinlösung eines Mehrzweck-Gutscheins zum Beispiel vorteilhaft für den ausgebenden Unternehmer. Denn im Fall eines Mehrzweck-Gutscheins hat der Unternehmer den erhaltenen Betrag endgültig nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll hingegen im Fall der endgültigen Nichteinlösung des Einzweck-Gutscheins eine Änderung der Bemessungsgrundlage nicht möglich sein, es sei denn, das Gutschein-Entgelt wird zurückgezahlt.
Quelle: BMF-Schreiben vom 02.11.2020 (III C 2 – S 7100/19/10001)